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Änderung § 2a EGAHiG vom 29.12.2007

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§ 2a EGAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 2a EGAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Datenbank über Steueraussetzungsverfahren


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständigen Finanzbehörden legen über die von ihr erteilten Bewilligungen für die Versendung und den Empfang von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung sowie über diese Daten, die zuständige Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt haben, eine elektronische Datenbank an.

(2) Diese Datenbank enthält

1. eine Verbrauchsteueridentifikationsnummer für jeden Betrieb und für jede Lagerstätte,

2. Namen und Anschrift des Inhabers der Bewilligung,

3. Name und Anschrift des Betriebes oder der Lagerstätte

4. die Art der Ware, für die die Bewilligung erteilt wurde,

5. die Anschrift der für die Beantwortung von Auskunftsersuchen zuständigen Finanzbehörde,

6. das Datum der Erteilung sowie - sofern festgelegt - die Gültigkeitsdauer der Bewilligung.

(3) Bewilligung im Sinne dieser Vorschrift sind die Erlaubnis für die Lagerung unter Steueraussetzung und die Zulassung als berechtigter Empfänger für den Bezug von Waren unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die zuständigen Finanzbehörden übermitteln die von ihr eingegebenen Daten unverzüglich an die zuständigen Finanzbehörden anderer Mitgliedstaaten. Die Daten zu Absatz 2 Nr. 6 werden jedoch nur auf besonderes Ersuchen mitgeteilt.

(5) Die Daten dürfen nur für Zwecke der Steueraufsicht und für die ordnungsgemäße Festsetzung und Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Alkohol und Tabakwaren sowie für die in Absatz 6 genannten Zwecke übermittelt und verwendet werden. Beabsichtigen die zuständigen Finanzbehörden, die erhaltenen Daten für andere nach dem nationalen Recht zulässige Zwecke zu verwenden, ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates einzuholen, die die Daten übermittelt hat. Die zuständigen Finanzbehörden erteilen auf Ersuchen anderen Mitgliedstaaten ihr Einverständnis zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken, soweit eine Übermittlung für diesen anderen Zweck zulässig wäre.

(6) Anhand der von zuständigen Behörden erhaltenen Daten sowie anhand der eigenen Daten bestätigen die zuständigen Finanzbehörden den Wirtschaftsbeteiligten auf Ersuchen, ob die von den Wirtschaftsbeteiligten gemachten einzelnen Angaben, die in Absatz 2 genannt sind, zutreffen.



 

 
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