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Änderung § 11 HdlStatG vom 08.11.2006

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§ 11 HdlStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 HdlStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 141 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Erhebung von Merkmalen nach § 6 auszusetzen und die Periodizitäten von Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zu verlängern, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht in der vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden;

2. die Jahresumsatzhöhen nach § 5 Abs. 3 anzuheben;

3. Zählungen anzuordnen bei Unternehmen der Erhebungsbereiche nach § 2 mit den folgenden Erhebungsmerkmalen und in der Untergliederung nach den zugehörigen Arbeitsstätten:

a) Zahl der tätigen Personen,

b) Umsätze nach Art der Tätigkeiten,

c) in Abschnitt G Handelsumsätze nach Produktarten,

d) in Abteilung 52 für Arbeitsstätten zusätzlich die Betriebsform und die Verkaufsfläche;

mit den Hilfsmerkmalen Name und Anschrift des Unternehmens und der Arbeitsstätte, mit Auskunftspflicht entsprechend § 8 und mit einer Übermittlungsregelung entsprechend § 9;

4. bei Fragen von besonderem Interesse Erhebungen auch bei kleineren als in § 5 Abs. 3 genannten Unternehmen durchzuführen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)