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§ 25 - Wertermittlungsverordnung (WertV)

V. v. 06.12.1988 BGBl. I S. 2209; aufgehoben durch § 24 V. v. 19.05.2010 BGBl. I S. 639
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 213-1-5 Bauwesen
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§ 25 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände



Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaßte, den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 25 WertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 WertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WertV Ermittlung des Verkehrswerts
... 14), das Ertragswertverfahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25 ) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des ...
§ 21 WertV Ermittlungsgrundlagen
... und Bauschäden (§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussender Umstände (§ 25 ) nach § 22 zu ermitteln. Für die Ermittlung des Herstellungswerts der besonderen ... des Herstellungswerts der besonderen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 22 bis 25 entsprechend. (4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen ... oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 bis 25 finden entsprechende Anwendung. (5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 12 SachenRBerG Bebauung
... nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Wertermittlungen sind gemäß den §§ 21 bis 25 in Verbindung mit § 7 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), ...