(1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts nach §
153 Abs. 4 und §
169 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs ist der Zustand des Gebiets nach Abschluß der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme zugrunde zu legen.
(2) Soweit die nach §
153 Abs. 4 und §
169 Abs. 8 des
Baugesetzbuchs zu berücksichtigende rechtliche und tatsächliche Neuordnung noch nicht abgeschlossen ist, ist die Wartezeit bis zum Abschluß der vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen.