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Synopse aller Änderungen des BMI-ArbSchGAnwV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 295 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BMI-ArbSchGAnwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BMI-ArbSchGAnwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
BMI-ArbSchGAnwV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 295 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
(Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung - BMI-ArbSchGAnwV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung - BMI-ArbSchGAnwV)

§ 1 Geltungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.



Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

§ 2 Pflichten des Dienstherrn


vorherige Änderung

Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.



Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.


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