(1) Beschäftigte, die zur Mitführung ihres Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind (§
99 Abs. 2, §
101 Abs. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), haben unter Verwendung der bereits aufgebrachten Befestigungs- und Lichtbildschutzmaterialien an der im Ausweis vorgesehenen Stelle ein sie wiedergebendes Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von höchstens 35 mm x 45 mm im Hochformat ohne Rand aufzubringen.
(2) Das Lichtbild soll das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 mm darstellen, den Ausweisinhaber im Halbprofil ohne Kopfbedeckung zeigen und ihn zweifelsfrei erkennen lassen.
(3) Auf das Zwischenblatt der Lichtbildschutzklebefolien des Sozialversicherungsausweises haben die Rentenversicherungsträger bei Aufsicht gut lesbar die Hinweise "Lichtbild nur bei Mitführungspflicht (siehe Beiblatt) erforderlich!", "Lichtbild 35 x 45 mm" sowie die Abmessungen des Lichtbildfeldes und eine einheitliche Anleitung zur Aufbringung des Lichtbildes aufzudrucken.