Auf Grund des §
101 Nr. 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
Der Sozialversicherungsausweis ist nach dem in der Anlage abgedruckten Muster auszustellen. Für die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise dürfen nur von der Bundesdruckerei hergestellte Vordrucke verwendet werden.
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält zusätzlich zu den in §
97 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Angaben:
- 1.
- den Aufdruck "Sozialversicherungsausweis" (mehrsprachig),
- 2.
- den Namen des ausstellenden Rentenversicherungsträgers,
- 3.
- das Ausstellungsdatum,
- 4.
- eine fortlaufende Vordrucknummer, die Angaben über den Ausweisinhaber nicht enthalten darf und
- 5.
- bei Folgesozialversicherungsausweisen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch eine ab Nummer 2 fortlaufende Nummer nach dem Ausstellungsdatum durch den ausstellenden Rentenversicherungsträger.
(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält als mehrstufiges Wasserzeichen den "Stilisierten Adler" der Bundesdruckerei.
(1) Beschäftigte, die zur Mitführung ihres Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind (§
99 Abs. 2, §
101 Abs. 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch), haben unter Verwendung der bereits aufgebrachten Befestigungs- und Lichtbildschutzmaterialien an der im Ausweis vorgesehenen Stelle ein sie wiedergebendes Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von höchstens 35 mm x 45 mm im Hochformat ohne Rand aufzubringen.
(2) Das Lichtbild soll das Gesicht im Ausmaß von mindestens 20 mm darstellen, den Ausweisinhaber im Halbprofil ohne Kopfbedeckung zeigen und ihn zweifelsfrei erkennen lassen.
(3) Auf das Zwischenblatt der Lichtbildschutzklebefolien des Sozialversicherungsausweises haben die Rentenversicherungsträger bei Aufsicht gut lesbar die Hinweise "Lichtbild nur bei Mitführungspflicht (siehe Beiblatt) erforderlich!", "Lichtbild 35 x 45 mm" sowie die Abmessungen des Lichtbildfeldes und eine einheitliche Anleitung zur Aufbringung des Lichtbildes aufzudrucken.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(BGBl. I 1990 S. 1707)