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Änderung § 6 EJTAnV vom 08.09.2015

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§ 6 EJTAnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 6 EJTAnV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 167 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Aufsicht


(Text alte Fassung)

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz.

(Text neue Fassung)

Bei der Erfüllung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben unterliegt der Generalbundesanwalt der fachlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.