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Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations-Verordnung - 3. GPSGV)

V. v. 18.01.1991 BGBl. I S. 146; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 06.03.2007 BGBl. I S. 261
Geltung ab 27.01.1991; FNA: 8053-4-6 Sonstige Vorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:


§ 1 Lärminformation



(1) Wer als Hersteller oder Einführer neue technische Arbeitsmittel oder neue verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel oder dem verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstand ausgehende Geräusch enthält.

(2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen über:

1.
die folgenden Geräuschemissionswerte:

a)
den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn dieser 70 dB(A) überschreitet; ist der arbeitsplatzbezogene Emissionswert gleich oder kleiner als 70 dB(A), reicht die Angabe "70 db(A)" aus;

b)
den Schalleistungspegel und den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn der letztere 85 dB(A) überschreitet; bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des Schalleistungspegels die Schalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden;

c)
den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, wenn dieser 130 dB überschreitet;

falls sich Arbeitsplätze nicht festlegen lassen oder nicht festgelegt sind, sind statt der arbeitsplatzbezogenen Emissionswerte anzugeben:

d)
der höchste Schalldruckpegel von allen Schalldruckpegeln, die in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform bestimmt werden, sowie der dazugehörige Meßpunkt;

e)
(weggefallen)

als Auslöseschwelle für die vorzunehmenden Angaben sind der höchste Schalldruckpegelwert und der dazugehörige Meßpunkt bzw. der Meßflächenschalldruckpegel in 1 m Abstand zugrunde zu legen;

2.
den Betriebszustand und die Aufstellungsbedingungen, bei denen die in Nummer 1 genannten Werte bestimmt worden sind;

3.
die Regeln der Meßtechnik, die den Messungen und Angaben zugrunde liegen.

(3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäischen harmonisierten Normen und, soweit nicht vorhanden, nach den Normen des Deutschen Instituts für Normung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der Betriebsanleitung anzugeben sind.


§ 2 Andere Rechtsvorschriften



(1) Auf technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inverkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung.

(2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände von der Einhaltung eines bestimmten Geräuschemissionswertes abhängig ist.


§ 3 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beifügt.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.