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Änderung § 7 PRV vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 PRV, alle Änderungen durch Artikel 5 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der PRV

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§ 7 PRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 7 PRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Bekanntmachungsblätter


(Text neue Fassung)

§ 7 Bekanntmachungen


vorherige Änderung

(1) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sollen in einem besonderen Teil des Blattes zusammengestellt werden. Sie sollen entsprechend dem Muster in Anlage 4 erfolgen.

(2) Vor Auswahl weiterer Blätter sind die Berufskammern zu hören. Die Bezeichnung der Blätter erfolgt durch einwöchigen Aushang an der Gerichtstafel
des Registergerichts und durch Anzeige an die Berufskammern.



Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs).

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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