§ 7 PRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 7 PRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bekanntmachungsblätter | (Text neue Fassung)§ 7 Bekanntmachungen |
(1) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sollen in einem besonderen Teil des Blattes zusammengestellt werden. Sie sollen entsprechend dem Muster in Anlage 4 erfolgen. (2) Vor Auswahl weiterer Blätter sind die Berufskammern zu hören. Die Bezeichnung der Blätter erfolgt durch einwöchigen Aushang an der Gerichtstafel des Registergerichts und durch Anzeige an die Berufskammern. | Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (§ 10 des Handelsgesetzbuchs). |