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§ 11 - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Geltungsdauer und Geltungsbereich der Zulassung



(1) Die Geltungsdauer der Zulassung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des Systems zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung nach § 8 Abs. 4 ist in jährlichen Abständen zu überprüfen.

(2) Die Zertifizierungsstelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird.

(3) Die Zertifizierungsstelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn

1.
der Träger die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt oder

2.
der Träger die Tätigkeit auf Dauer einstellt.