§ 12 Zertifizierung durch die Bundesagentur für Arbeit
Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann die innerhalb der Bundesagentur für Arbeit zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Anerkennungsbeirats im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden sollen.
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