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§ 13 - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Gebühren



Die Anerkennungsstelle erhebt für Geschäftshandlungen nach den vorgenannten Regelungen des ersten Abschnitts von den Zertifizierungsstellen Gebühren und Auslagen nach der Anlage zu dieser Verordnung. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

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Zitierungen von § 13 AZWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AZWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AZWV (zu § 13)