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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.04.2012 aufgehoben
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§ 14 - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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§ 14 Zertifizierungsstellen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem vergleichbaren Verfahren zugelassen sind, stehen den in Deutschland zugelassenen Zertifizierungsstellen gleich. Sie haben der Anerkennungsstelle ihre Tätigkeit im Bundesgebiet vor Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name und die zustellungsfähige Anschrift im Bundesgebiet anzugeben. Der Anzeige sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.

(2) Die Anerkennungsstelle muss in regelmäßigen Abständen und mindestens alle drei Jahre nach Zugang der Anzeige überprüfen, ob die Zertifizierungsstellen weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügen. Dabei muss auch eine Überprüfung der Qualität im Bundesgebiet vorgenommener Begutachtungen erfolgen.