Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.04.2012 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anlage - Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV)

V. v. 16.06.2004 BGBl. I S. 1100; aufgehoben durch § 8 V. v. 02.04.2012 BGBl. I S. 504
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 860-3-24 Sozialgesetzbuch
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Anlage (zu § 13)



Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 1) Gebühr
in Euro
1Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Zertifizie-
rungsstelle nach dem SGB III (Antragspauschale)
1.000
2 2) Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti-
fizierungsstelle. Überprüfung der formalen Anforderun-
gen (Dokumentenprüfung)
6.000
3Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als Zerti-
fizierungsstelle, in dem bereits bei einem der Anerken-
nung entsprechenden Verfahren erteilte Zertifikate ganz
oder teilweise berücksichtigt werden
3.000
4Aufwendungen für die Auditierung durch Gutachter ein-
schließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachberei-
tung pro Person und Tag 3)
900
5Ausstellung der Anerkennungsurkunde 500
6Überwachungs-Audit nach § 3 Abs. 3 Satz 3 pro Person
und Tag
900
7Bearbeitung eines erneuten Antrags auf Anerkennung
als Zertifizierungsstelle nach dem SGB III nach Ablauf
der Befristung einer Anerkennung (Antragspauschale)
1.000
8 4) Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner-
kennung als Zertifizierungsstelle. Überprüfung der for-
malen Anforderungen (Dokumentenprüfung)
3.000
9Durchführung des Verfahrens zu einer erneuten Aner-
kennung als Zertifizierungsstelle, in dem bereits bei
einem der Anerkennung entsprechenden Verfahren
erteilte Zertifikate ganz oder teilweise berücksichtigt
werden
1.500

---
1)
Bei nach Art und Umfang der Prüfungen überdurchschnittlichem Verwaltungsaufwand, der vom Antragssteller verursacht wurde, kann die Anerkennungsstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.
2)
Zu Position 1 wird immer auch die Position 2 oder 3 zusätzlich erhoben.
3)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
4)
Zu Position 7 wird immer auch die Position 8 oder 9 zusätzlich erhoben.



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