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Änderung § 3a SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 3a SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 3a SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befugnisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz übertragen. Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet keine Versagungsgründe im Sinne des § 3 und keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenstehen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes auszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrieben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in zwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 2a bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, unter Beteiligung der anderen fachlich betroffenen Bundesministerien, unter Einbeziehung der Öffentlichkeit und nach Anhörung der Länder besondere Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnisse nach Satz 1 auf eine nachgeordnete Behörde seines Geschäftsbereichs übertragen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die Befugnisse nach Satz 1 auf das Bundesamt für Naturschutz übertragen. Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets ist nur zulässig, wenn der Wahl von Standorten für Windkraftanlagen in dem betreffenden Gebiet keine Versagungsgründe im Sinne des § 5 Absatz 6 und keine Schutzgebietsausweisungen nach Maßgabe von § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes entgegenstehen. Die besonderen Eignungsgebiete werden nach dem Stand der vorhandenen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes auszuweisende Gebiete, festgelegt und fortgeschrieben. Die besonderen Eignungsgebiete sind durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt und in zwei überregionalen Zeitungen bekannt zu machen und werden im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets nach Absatz 1 hat im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Die Anforderungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben gemäß § 9 bleiben unberührt.