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Änderung § 13 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 13 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 13 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Pflichten des Anlagenbetreibers


(Text neue Fassung)

§ 13 Beseitigung der Anlagen, Sicherheitsleistung


vorherige Änderung

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass von der Anlage während des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder Gefahren für die Meeresumwelt und keine Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Belange ausgehen.



(1) Wenn der Plan außer Kraft getreten oder die Genehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Absatz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern.

(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss, in
der Plangenehmigung oder in der Genehmigung die Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhanges anordnen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Rückbaupflicht sicherzustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch
für Anlagen, die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung bedürfen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)