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Änderung § 14 SeeAnlV vom 31.01.2012

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§ 14 SeeAnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2012 geltenden Fassung
§ 14 SeeAnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Verantwortliche Personen


(Text neue Fassung)

§ 14 Pflichten der verantwortlichen Personen


vorherige Änderung

(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Anlagen ergeben, sind

1. der Inhaber der Genehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen und

3. die zur Leitung
oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Als verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.


(3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebes erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.

(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.

(5) Der Inhaber einer Genehmigung hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die Genehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.




Die verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Anlage während der Errichtung, des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung

1. keine Gefahren für die Meeresumwelt oder

2. keine Beeinträchtigungen

a)
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,

b) militärischer Belange
oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder

c) privater Rechte


ausgehen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2016)