Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

§ 12 Anwendung der Verordnung



(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.

(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht.

(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht.

(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.





 

Frühere Fassungen von § 12 ErbStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.08.2015Artikel 18 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
aktuell vorher 30.12.2014Artikel 2 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
aktuell vorher 24.07.2014Artikel 16 Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
aktuell vorher 23.11.2010Artikel 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
aktuellvor 23.11.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ErbStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ErbStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErbStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 18 IntErbRVGEG Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
...  „2a. Europäische Nachlasszeugnisse,". 2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a ...

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 16 LPartStAnpG Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (1) ... ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung (1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Artikel 5 StRVÄndV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung Diese ... ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Anwendung der Verordnung Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 2 StRAnpV Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... Wörter „und die Identifikationsnummer" eingefügt. 5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, ...