Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 3 BiomasseV vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 BiomasseV, alle Änderungen durch Artikel 12 EEGReformG am 1. August 2014 und Änderungshistorie der BiomasseV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 BiomasseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
Anlage 3 BiomasseV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 2a Absatz 1 und 2) Einsatzstoffe der Einsatzstoffvergütungsklasse II und ihr Energieertrag


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung


| Einsatzstoffe zur Biogaserzeugung | Energieertrag
(Methanertrag in m³
pro Tonne Frischmasse)

1. | Blühstreifen, Blühflächen, Schonstreifen, Ackerrandstreifen, Wild-
blumenaufwuchs | 72

2. | Durchwachsene Silphie | 67

3. | Geflügelmist, Geflügeltrockenkot | 82

4. | Kleegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) | 86

5. | Landschaftspflegematerial einschließlich Landschaftspflegegras. Als
Landschaftspflegematerial gelten alle Materialien, die bei Maßnahmen
anfallen, die vorrangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
dienen und nicht gezielt angebaut wurden. Marktfrüchte wie Mais, Raps
oder Getreide sowie Grünschnitt aus der privaten oder öffentlichen Gar-
ten- und Parkpflege oder aus Straßenbegleitgrün, Grünschnitt von Flug-
hafengrünland und Abstandsflächen in Industrie- und Gewerbegebieten
zählen nicht als Landschaftspflegematerial. Als Landschaftspflegegras
gilt nur Grünschnitt von maximal zweischürigem Grünland. | 43

6. | Leguminosen-Gemenge | 79

7. | Lupine | 80

8. | Luzernegras (als Zwischenfrucht von Ackerstandorten) | 79

9. | Pferdemist | 35

10. | Phacelia | 80

11. | Rinderfestmist | 53

12. | Rindergülle | 17

13. | Schafmist, Ziegenmist | 59

14. | Schweinefestmist | 45

15. | Schweinegülle | 12

16. | Stroh. Als Stroh gilt das halmgutartige Nebenernteprodukt von Ge-
treide, Ölsaaten oder Körnerleguminosen, wenn das Hauptprodukt
(Korn) nicht energetisch genutzt wird und das halmgutartige Neben-
ernteprodukt vom Korn separiert vorliegt. | 161

17. | Winterrübsen | 70



| Einsatzstoffe zur Feststoffverbrennung oder thermochemischen Vergasung
(technologieoffen) | Energieertrag
(Heizwert Hi,N in GJ pro Tonne
Trockenmasse - absolut trocken)

18. | Holz aus KUP im Sinne von Nummer 22 Satz 2 der Anlage 2, sofern die
KUP nicht auf Grünlandflächen (mit oder ohne Grünlandumbruch), in
Naturschutzgebieten, in Natura 2000-Gebieten oder in Nationalparks
angepflanzt wurden und sofern keine zusammenhängende Fläche von
mehr als 10 ha in Anspruch genommen wurde, einschließlich Rinde. | 18,6

19. | Baum- und Strauchschnitt, der bei Maßnahmen anfällt, die nicht vor-
rangig und überwiegend den Zielen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, z. B.
Straßenbegleitholz. Nicht hierzu gehören Garten- und Parkabfälle. | 19

20. | Landschaftspflegematerial im Sinne der Nummer 5, z. B. Land-
schaftspflegeholz. Nicht hierzu gehören entsprechend der Nummer 5
insbesondere Garten- und Parkabfälle. | 19

21. | Stroh im Sinne der Nummer 16 | 17,6

Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber kann anstelle einer Verwendung der Werte nach den Num-
mern 18 bis 21 für alle Einsatzstoffe der Anlage 3 einschließlich der Nummern 1 bis 17 den Heizwert nach
DIN EN 14918 bestimmen lassen.



 
(heute geltende Fassung)