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§ 7 - Eignungsübungsgesetz (EÜG k.a.Abk.)

G. v. 20.01.1956 BGBl. I S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 11a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 53-5 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7 Vorschriften für Beamte und Richter



(1) Ein Beamter oder Richter, der zu einer Eignungsübung einberufen wird, ist für die Dauer der Eignungsübung ohne Dienstbezüge beurlaubt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Der Beamte oder Richter darf aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht entlassen werden. Eine Entlassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen wurde, ist unwirksam. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung darf dem Beamten oder Richter kein Nachteil erwachsen. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, inwieweit der Erholungsurlaub aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter von den Streitkräften gewährt wird.

(4) Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Eignungsübung verlängert. Die Verzögerungen, die sich aus der Verlängerung des Vorbereitungsdiensts für den Beginn des Diätendienstalters und im Fall der unmittelbaren Anstellung für den Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit ergeben, sind auszugleichen. Die außerplanmäßige Mindestdienstzeit und die Probezeit werden um die Zeit der Verzögerung gekürzt.

(5) Bleibt der Beamte oder Richter im Anschluß an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so ist er mit der Übernahme aus seinem bisherigen Dienstverhältnis entlassen.

(6) Setzt der Beamte oder Richter die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so ist er mit Ablauf der vier Monate aus seinem bisherigen Dienstverhältnis entlassen. Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Beamten oder Richters wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Beamte oder Richter aus diesem Grund die Eignungsübung freiwillig fortsetzt; in diesem Fall ist der Urlaub um höchstens weitere vier Monate verlängert. Setzt der Beamte oder Richter die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fort, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß; die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.



 
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Frühere Fassungen von § 7 Eignungsübungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Eignungsübungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
V. v. 15.02.1956 BGBl. I S. 71; zuletzt geändert durch V. v. 10.05.1971 BGBl. I S. 450
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093)." (77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...