Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz (KVKG)

G. v. 27.06.1977 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 8 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 8230-33 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung
| |

Artikel 2 Übergangs- und Schlußvorschriften


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 1

(1) Wer wegen des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht mehr nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert ist oder wer bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, gilt als versichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, solange er eine Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung bezieht.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes deswegen nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert war, weil er die in § 165 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, gilt als versichert nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung, sobald er die Voraussetzungen nach dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht erfüllt.



§ 2

Personen, die bis zum 30. Juni 1978 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, gelten bis zu dem in § 315a Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Zeitpunkt als Mitglieder, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 315a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht mehr erfüllen. § 315b der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend.



§ 3

(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben, können erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 306 Abs. 2 oder § 315a der Reichsversicherungsordnung bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld oder Landabgaberente beantragt haben, können erklären, daß die Mitgliedschaft nach § 47 Nr. 4 oder § 49 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte bis zum Ende des Monats unterbrochen ist, in dem der die beantragte Leistung gewährende Bescheid zugestellt wird.

(3) Die Erklärung nach Absatz 1 oder 2 kann binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem zuständigen Träger der Krankenversicherung abgegeben werden.



§ 4

(1) Versicherte haben keinen Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes, wenn sie vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entbunden haben.

(2) Versicherte haben bis zum Ende des neunten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach § 198 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 25 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der Fassung dieses Gesetzes nicht erfüllt sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ansprüche nach § 205a der Reichsversicherungsordnung.



§ 5

(1) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 zu treffen; hierbei ist von der Höhe der Gesamtvergütungen der beteiligten Krankenkassen im Jahre 1977 auszugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bestehenden Vergütungsregelungen fort.

(2) Vereinbarungen nach § 368f Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 1978 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Aufwendungen der beteiligten Krankenkassen für Arzneimittel im Jahre 1977 zu treffen.



§ 6

Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 1981 einen Bericht über die Erfahrungen mit der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen, den Bundesempfehlungen zur Veränderung der Gesamtvergütungen und der Arzneimittelhöchstbeträge sowie über die Auswirkung der Regelungen über die Gesamtvergütungen und die Arzneimittelhöchstbeträge vorzulegen. Sie hat außerdem darzulegen, inwieweit die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in Übereinstimmung mit der Einkommensentwicklung der Versicherten steht. Soweit sich aus dem Bericht die Notwendigkeit zu gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen.



§ 7

Leistungen nach § 205 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 1 § 1 Nr. 18 Buchstabe a oder b oder § 3 Nr. 13 Buchstabe a oder b Ansprüche nicht mehr bestehen, sind für eingeschriebene Studenten der staatlichen und der staatlich anerkannten Fachhochschulen bis zum 31. August 1977 und für eingeschriebene Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen bis zum 30. September 1977 zu gewähren.



§ 8

Die in § 187 Nr. 1 Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung und in § 11 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte genannten Leistungen werden bis zum 1. Januar 1978 nach den Voraussetzungen erbracht, die nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen waren.



§ 9

Die Bewertungsmaßstäbe nach § 368g Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig bis zum 1. Juli 1978 aufzustellen; hierbei ist insbesondere von der für die Ersatzkassenpraxis vereinbarten Gebührenordnung (E-Adgo) auszugehen. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt gelten die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vergütungsregelungen fort.



§ 10

(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge, die eine dem § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Versorgung sicherstellen, bleiben unberührt. Sind solche Verträge nicht mit den in § 368n Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung genannten Vereinigungen abgeschlossen, so haben diese Vereinigungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anstelle der bisherigen Vertragspartner in diese Verträge einzutreten. Ist in den in Sätzen 1 und 2 genannten Verträgen eine höhere als die in § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebene Vergütung vereinbart, so gilt eine solche Vereinbarung unbeschadet der Laufzeit der Verträge so lange fort, bis die Höhe der vereinbarten Vergütung jeweils der Höhe der in § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Vergütung entspricht.

(2) § 368n Abs. 5 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Prüfungs- und Beschwerdeverfahren bis zu deren Abschluß fort.



§ 11

Richtlinien nach § 368p Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung sind erstmalig binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beschließen.



§ 12

(1) Die nach § 381 Abs. 2 und § 514 Abs. 2 in Verbindung mit § 381 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung für die Monate Juli bis Dezember 1977 zu leistenden Beiträge sind vorläufig nach Absatz 2 zu bemessen.

(2) § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gilt in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit folgenden Änderungen:

a)
In § 385 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zwanzig" durch das Wort „fünfzig" ersetzt.

b)
Dem § 385 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Übersteigt der Kürzungsbetrag danach den durchschnittlichen Grundlohn, so ist der Beitrag nach dem übersteigenden Betrag zu bemessen. Dieser Beitrag steht den Krankenkassen und Ersatzkassen zu, bei denen der durchschnittliche Grundlohn den Kürzungsbetrag übersteigt; er ist an den Träger der Rentenversicherung abzuführen. Sind bei der Krankenkasse oder Ersatzkasse keine in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten Personen versichert, tritt bei der Beitragsberechnung an deren Stelle die Zahl 1."

(3) Die nach Absatz 2 geleisteten Beiträge sind entsprechend § 393b der Reichsversicherungsordnung auszugleichen. § 393c der Reichsversicherungsordnung gilt; in der Rechtsverordnung ist festzusetzen, welcher Anteil der Leistungsaufwendungen für das Geschäftsjahr 1977 auf die Monate Juli bis Dezember 1977 entfällt.



§ 13

Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung zu leistenden Beiträgen; § 393a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr anzuwenden.



§ 14

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.
Der Erlaß des Reichsarbeitsministers betreffend Fortsetzung der freiwilligen Mitgliedschaft beim Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder nach der Befreiung von der Versicherungspflicht vom 27. Juli 1943 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Anhang zur Gliederungsnummer 820-1 veröffentlichten Fassung (BGBl. III S. 175).

2.
Die Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillige Versicherte in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom 26. Oktober 1962 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Beitrags für freiwillig Versicherte in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner vom 11. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1324).

3.
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über die knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner vom 8. Juni 1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten Fassung.



§ 15

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wörtlaut des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Paragraphenfolge zu beseitigen.



§ 16

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



§ 17

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften am 1. Juli 1977 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 1 Nr. 10 und 40, § 3 Nr. 8, 20 und 21 sowie § 5 tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.



 

Zitierungen von Artikel 2 KVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 3 KVLG 1989 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen (vom 01.01.2024)
... in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 und § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in Artikel 2 § 1 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) ...