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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

Verordnung über die Einrichtung und das Verfahren der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Parteivermögenskommissionsverordnung - PVKV)

V. v. 14.06.1991 BGBl. I S. 1243; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3230
Geltung ab 21.06.1991; FNA: II-3-1 Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
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Eingangsformel



Auf Grund der Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Einrichtung und Aufgaben der Kommission



(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) besteht die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Die laufenden Geschäfte der Kommission werden von einem Sekretariat geführt.

(3) Die Kommission hat einschließlich ihres Sekretariats ihren Sitz in Berlin.


§ 2 Aufsicht



Die Rechtsaufsicht der Bundesregierung über die Kommission wird vom Bundesminister des Innern wahrgenommen.


§ 3 Mitglieder der Kommission



(1) Die Kommission hat 16 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Erforderlich für die Mitgliedschaft in der Kommission ist die Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes. Mitglieder der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes, Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, Berufsrichter oder Bedienstete des Sekretariats der Kommission können nicht Mitglieder der Kommission sein.

(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission aus, beruft die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers des Innern im Benehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Bundestages ein neues Mitglied.


§ 4 Vorsitz der Kommission



Die Bundesregierung beruft aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.


§ 5 Sitzungen der Kommission



(1) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn dies fünf Mitglieder der Kommission verlangen oder der Leiter des Sekretariats dies für erforderlich hält.

(2) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

(3) Vertreter der Treuhandanstalt sowie des Bundesministeriums des Innern können an jeder Kommissionssitzung teilnehmen. Der Bundesminister des Innern beteiligt bei Bedarf Vertreter weiterer Bundesministerien an den Sitzungen der Kommission.

(4) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 6 Tagesordnung der Kommissionssitzungen



(1) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Leiter des Sekretariats die Tagesordnung fest.

(2) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erweitern, wenn dies von fünf Mitgliedern der Kommission verlangt oder vom Leiter des Sekretariats für erforderlich gehalten wird.


§ 7 Übertragung von Entscheidungen an das Sekretariat



(1) Die Kommission kann ihre Befugnisse für Einzelfälle oder Fallgruppen durch Beschluß auf den Leiter des Sekretariats übertragen.

(2) Der Leiter des Sekretariats unterrichtet die Kommission über die Entscheidungen, die auf Grund von Ermächtigungen nach Absatz 1 getroffen wurden.


§ 8 Eilentscheidungen



(1) Entscheidungen der Kommission, die keinen Aufschub dulden und nicht erst in einer Kommissionssitzung getroffen werden können, können vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Leiter des Sekretariats getroffen werden.

(2) Die Kommission ist in ihrer nächsten Sitzung über diese Entscheidungen zu unterrichten.


§ 9 Aufgaben des Sekretariats



(1) Das Sekretariat bereitet die Entscheidungen der Kommission vor und führt sie aus.

(2) Der Leiter des Sekretariats vertritt die Kommission gerichtlich.


§ 10 Zusammenarbeit mit der Treuhandanstalt



(1) Das Sekretariat unterrichtet die Treuhandanstalt darüber, welche Parteien und ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen und Massenorganisationen in den Anwendungsbereich der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904) fallen und welche Vermögenswerte unter treuhänderischer Verwaltung stehen.

(2) In den Tätigkeitsbereichen, in denen Entscheidungen der Treuhandanstalt im Einvernehmen mit der Kommission zu ergehen haben, kann die Kommission mit der Treuhandanstalt vereinbaren, welche Behörde die notwendigen Ermittlungen anstellt und einen Entscheidungsvorschlag erarbeitet. Die jeweilige Verantwortlichkeit wird hiervon nicht berührt.

(3) Im Bereich der treuhänderischen Vermögensverwaltung kann die Kommission für bestimmte Gruppen von Maßnahmen jederzeit widerrufbar das allgemeine Einverständnis erklären.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.