§ 1 Zuständigkeit
(1) Zur Feststellung, wer in welchem Umfang nach den Artikeln
21 und
22 des
Einigungsvertrages, nach diesen Vorschriften in Verbindung mit dem Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660), das nach Anlage
II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) fortgilt, nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), das nach Artikel
25 des
Einigungsvertrages fortgilt, seinen Durchführungsverordnungen und den zur Ausführung dieser Vorschriften ergehenden Bestimmungen sowie nach dem
Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz und §
1a Abs. 4 kraft Gesetzes übertragene Vermögensgegenstände erhalten hat, ist vorbehaltlich der Regelung des §
4 zuständig
- 1.
- der Präsident der Treuhandanstalt oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den Fällen, in denen der Treuhandanstalt Eigentum oder Verwaltung übertragen ist,
- 2.
- der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm zu ermächtigende Person in den übrigen Fällen, namentlich in den Fällen, in denen Vermögenswerte
- a)
- als Verwaltungsvermögen,
- b)
- durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen,
- c)
- nach Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages, nach § 1a Abs. 4 sowie nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
- d)
- nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages durch Verwendung für neue oder öffentliche Zwecke
übertragen sind. Sie unterliegen in dieser Eigenschaft nur den allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Im Falle eines Rechtsstreits über eine Entscheidung der Zuordnungsbehörde richtet sich die Klage gegen den Bund; §
78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt. Zu Klagen gegen den Bescheid ist auch der Bund befugt. Ist in Gebieten des ehemals komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus auf der Grundlage eines Aufteilungsplans im Sinne des §
2 Abs. 2 Satz 2 und 3 oder eines Zuordnungsplans im Sinne des §
2 Abs. 2a bis 2c mit der Beteiligung der in §
2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Berechtigten begonnen oder dem Präsidenten der Treuhandanstalt durch den Antragsteller der Beginn der Arbeiten an einem Aufteilungs- oder Zuordnungsplan, der dem Oberfinanzpräsidenten vorgelegt werden soll, angezeigt worden, ist der Oberfinanzpräsident oder eine von ihm ermächtigte Person im Sinne des Satzes 1 zuständig.
(2) Für die Feststellung, welches Vermögen im Sinne des Artikels
22 Abs. 1 Satz 1 des
Einigungsvertrages Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist, gilt Absatz 1 Nr. 2 entsprechend. Hat der Bundesminister der Finanzen nach Artikel
22 Abs. 2 des
Einigungsvertrages die Verwaltung von Finanzvermögen der Treuhandanstalt übertragen, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend.
(3) Örtlich zuständig ist der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion, in der der Vermögensgegenstand ganz oder überwiegend belegen ist. Für nicht in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegene Vermögensgegenstände ist der Präsident der Oberfinanzdirektion Berlin zuständig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel
21 Abs. 3 und Artikel
22 Abs. 1 Satz 7 des
Einigungsvertrages an Länder, Kommunen oder andere Körperschaften Vermögenswerte zurückzuübertragen sind, sowie in den Fällen, in denen Vermögenswerte nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes zu übertragen sind. In den Fällen des Artikels
22 Abs. 1 Satz 3 des
Einigungsvertrages ist der Oberfinanzpräsident zuständig.
(5) Bestehen Zweifel darüber, wer nach den Absätzen 1 bis 4 zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen die zuständige Stelle. Zuständigkeitsvereinbarungen sind zulässig.
(6) Die zuständige Stelle entscheidet auf Antrag eines der möglichen Berechtigten, bei öffentlichem Interesse in den Fällen des Absatzes 1 auch von Amts wegen.
(7) Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.
interne Verweise§ 1a VZOG Begriff des Vermögens ... und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind. (2) Wenn Bürger nach Maßgabe des § 310 ... Grundstücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften. § 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen ...
§ 2 VZOG Verfahren ... Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem ... Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In ... einen Monat betragen darf, vorbehalten wird. (1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. ... Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung ... wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand ...
§ 3 VZOG Grundbuchvollzug ... ist; die Übereinstimmung des Vermessungsergebnisses mit dem Plan ist von der nach § 1 zuständigen Behörde zu bestätigen. In den Fällen des § 2 Abs. 2a bis 2c ...
§ 6 VZOG Rechtsweg ... bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das ...
§ 7 VZOG Durchführungsvorschriften (vom 11.07.2009) ... und solange das Zuordnungsverfahren betrieben wird. (3) Anträge nach § 1 Abs. 4 und § 10 können nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1994 gestellt werden. Die Frist ... des aus ihm Begünstigten geändert werden, wenn die Änderung den in § 1 genannten Vorschriften eher entspricht. § 3 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 ... 1 und 2 sinngemäß. (5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein ...
§ 8 VZOG Verfügungsbefugnis ... Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem ... dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren. (5) Die verfügende Stelle kann im ... Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1 ) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Die Sätze 1 und 2 finden keine ...
§ 12 VZOG Erlaubte Maßnahmen ... Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensichtlich unbegründet, untersagt die nach § 1 für die Entscheidung über den Anspruch zuständige Stelle, in deren Bezirk der ...
Zitat in folgenden NormenAntragsfristverordnung (AnFrV)
V. v. 14.06.1994 BGBl. I S. 1265
§ 1 AnFrV ... 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf ...
§ 2 AnFrV ... 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach ...
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektionen Berlin, Bremen, Chemnitz, Düsseldorf, Erfurt, Frankfurt am Main, Hannover, Kiel, Magdeburg, München, Münster, Rostock, Saarbrücken und Stuttgart
V. v. 04.03.1998 BGBl. I S. 407
§ 3 OFDAufgÜbertrV ... Zuständigkeit der Oberfinanzpräsidenten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ...
Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz (WoGenVermG)
neugefasst durch B. v. 26.06.1994 BGBl. I S. 1437
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFlächenerwerbsänderungsgesetz (FlErwÄndG)
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688
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