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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 28 - Handelsrechtsreformgesetz (HRefG)

Artikel 28 Übergangsregelung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Amtsgerichte zur Führung des Handelsregisters im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des Artikels 20 Nr. 1 Buchstabe b dieses Gesetzes schon ab dem 1. Juli 1998 zu regeln. Die Rechtsverordnungen dürfen nicht vor dem 1. Januar 2002 in Kraft treten.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Zitierungen von Artikel 28 HRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 HRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 125 1. BMJBBG Auflösung des Handelsrechtsreformgesetzes
...  Der Artikel 28 des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) wird aufgehoben.  ...