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Synopse aller Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung am 17.08.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. August 2016 durch Artikel 1 der 12. PflBeschauVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflBeschauV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 1a Anzeigepflichten
    § 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen
    § 1c Durchführung von Untersuchungen
    § 1d Leitlinien
Zweiter Abschnitt Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr
    § 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen
    § 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
    § 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände
    § 4a Neue Schadorganismen
    § 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
    § 5 Anforderungen
    § 6 Zeugnisse
    § 7 Eingangsort
    § 7a Angaben bei der Einfuhr
    § 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
    § 8 Untersuchung
    § 8a Genehmigter Kontrollort
    § 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort
    § 8c Pflichten des Einführers
    § 9 Maßnahmen
    § 10 Einfuhrerleichterungen
    § 11 Vorratsschutz
    § 12 Ausfuhruntersuchung
    § 13 Durchfuhr
Dritter Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen
       § 13a Verbringungsverbot
       § 13b Anforderungen
       § 13c Pflanzenpass
       § 13d Genehmigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 13e Aufbewahrung
(Text neue Fassung)

       § 13e Aufzeichnung und Aufbewahrung
       § 13f Untersuchung
       § 13g Maßnahmen
    Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete
       § 13h Verbringungsverbot
       § 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen
       § 13j Pflanzenpass
       § 13k Genehmigung
       § 13l Maßnahmen
       § 13m Befördern durch ein Schutzgebiet
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    Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
       § 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet
       § 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet
Vierter Abschnitt Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz
    § 13n Registrierung
    § 13o Ruhen der Registrierung
    § 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
    § 13q Kennzeichnung
    § 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial
    § 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 14 Ausnahmen
    § 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke
    § 14b Mitteilungen
    § 14c Forderungsübergang
    § 15 Ordnungswidrigkeiten
    § 16 (weggefallen)
    § 17 (weggefallen)
    § 18 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 (zu § 11) Vorratsschutz; lebende Teile von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
    Anlage 2 (zu § 11) Vorratsschutz; Schadorganismen
    Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)
    Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3) Muster eines Stempels
    Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 18.10.2023) 

§ 1a Anzeigepflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus,



(1) 1 Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial Kenntnis erhält vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus,

1. der in Anhang I Teil A Kapitel I oder in Anhang II Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist,

2. der in Anhang I Teil A Kapitel II, in Anhang I Teil B, in Anhang II Teil A Kapitel II oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land noch nicht bekannt war,

3. der weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und dessen Vorkommen im jeweiligen Land bislang nicht bekannt war oder

4. für den die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung oder der Rat der Europäischen Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial.



ist verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse oder des hölzernen Verpackungsmaterials der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial.

(2) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial durchführen, verpflichtet, wenn sie Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 erhalten.

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(3) Zusätzlich zu Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ist auch eine sonstige Person, die Kenntnis vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens des Feuerbakteriums (Schadorganismus: Xylella fastidiosa (Wells et al.) erhält, verpflichtet, dies unverzüglich unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Pflanzenerzeugnisse der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) 1 Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

1. die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36), der zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 vom 12. Mai 2016 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 77) geändert worden ist, aufgeführt sind und

2. die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789, das nach § 8 des Pflanzenschutzgesetzes von der zuständigen Behörde festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht worden ist, (abgegrenztes Gebiet) angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,

erhält oder abgibt, ist verpflichtet, dies nach Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 In der Anzeige sind Angaben über Ursprung und Bestimmungsort, Absender oder im Falle der Abgabe über den Empfänger der Pflanzen sowie die Angaben nach § 13c Absatz 3 Nummer 5 bis 7 zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13e Aufbewahrung




§ 13e Aufzeichnung und Aufbewahrung


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Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat



(1) 1 Wer in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände zur erwerbsmäßigen Pflanzenerzeugung erhält, hat

1. den Pflanzenpass oder, falls der Pflanzenpass aus einem Etikett und einem Warenbegleitpapier besteht, das Warenbegleitpapier mindestens für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und

2. Aufzeichnungen über jede Sendung unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass zu führen.

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Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.



2 Besteht der Pflanzenpass aus einem Etikett und ist eine Aufbewahrung nicht möglich, so ist eine Abschrift des Pflanzenpasses aufzubewahren. 3 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.

(2) 1 Wer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Pflanzen der Gattungen und Arten,

1. die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind und

2. die zumindest zeitweise in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein abgegrenztes Gebiet verbracht worden sind,

abgibt oder erhält, ist verpflichtet, Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu führen. 2 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 haben

1. die Angaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und

2. zusätzlich die Angaben über jede Partie unter Hinweis auf den zugehörigen Pflanzenpass, den Empfänger oder im Falle des Erhalts der Pflanzen auf die Herkunft und den Absender der Pflanzen

zu enthalten. 3 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sind für die Dauer von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen,
aufzubewahren.

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§ 13ma (neu)




§ 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet


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(1) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen nicht aus einem abgegrenzten Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebietes aus einer Befallszone in die Pufferzone verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen spezifizierter Pflanzen - außer Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind - genehmigen, wenn die spezifizierten Pflanzen

1. von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,

2. die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 und im Falle von Pflanzen der Gattung Vitis L. die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 3, 4a und 5 des Beschlusses erfüllen und

3. auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen von Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind, genehmigen, wenn die Pflanzen

1. von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,

2. die Anforderungen nach Artikel 9a Absatz 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erfüllen und

3. auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9a Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllen.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen; insbesondere kann sie die Untersuchung von Pflanzen, Transportbehältnissen, Verpackungen oder Anbauflächen anordnen. 2 Eine Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht mehr sichergestellt ist.

(5) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen innerhalb eines abgegrenzten Gebietes nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13mb (neu)




§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,



1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, oder § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen

a) § 1b Satz 1 oder

b) § 8 Absatz 2 Satz 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersuchung einer Sendung nicht ermöglicht,

3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,

4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand einführt,

5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung einführt,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 13g zuwiderhandelt,



6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2, § 13g oder § 13ma Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7a. entgegen § 7a Satz 3 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand entfernt,

8. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


8a. entgegen § 7b Satz 3 eine Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer vorhält,

9. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1 ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflanzenpass verwendet,

10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen Schadorganismus verbringt,

vorherige Änderung nächste Änderung

11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,



11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5, den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 oder Absatz 3, § 13i, § 13j Absatz 1 Satz 1, § 13ma Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 13mb eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen sonstigen Gegenstand verbringt,

12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung verbringt,

13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpackungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet,

15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet,

15a. entgegen § 13s hölzernes Verpackungsmaterial verwendet oder

16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand lagert, untersucht oder behandelt.

vorherige Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.



(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

2. entgegen § 13e Absatz 2 Satz
3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1.