§ 349a Mindestbetrag für Rückforderungen
Ausgleichsleistungen werden nicht zurückgefordert, solange der auf den jeweiligen Rückzahlungspflichtigen entfallende Rückforderungsbetrag 50 Euro unterschreitet.
Frühere Fassungen von § 349a LAG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Artikel 1 LARÄnduBerG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ... einer Erbengemeinschaft" eingefügt. 16. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt: „§ 349a Mindestbetrag für Rückforderungen ... 16. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt: „§ 349a Mindestbetrag für Rückforderungen Ausgleichsleistungen werden nicht ...
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