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§ 13 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 13 Kriegssachschäden



(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist

1.
an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,

2.
an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen:

a)
an Gegenständen, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich sind,

b)
an Hausrat,

3.
als Verlust von Wohnraum,

4.
als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage.

(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbar zusammenhängenden militärischen Maßnahmen,

2.
die mit kriegerischen Ereignissen zusammenhängende Beschädigung, Wegnahme oder Plünderung von Sachen in den vom Gegner unmittelbar angegriffenen, unmittelbar bedrohten oder besetzten Gebieten,

3.
die Entziehung des Besitzes an einem Schiff durch feindliche Handlungen sowie dessen Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, um der feindlichen Aufbringung zu entgehen.

(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.



 

Zitierungen von § 13 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LAG Vertreibungsschäden
... Gebiet entstanden. (4) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegssachschaden (§ 13 ), der einem Vertriebenen im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Satz 2) vor der Vertreibung entstanden ...
§ 14 LAG Ostschäden
... des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13 ) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 ...
§ 228 LAG Schadenstatbestände
...  Vertreibungsschäden (§ 12), 2. Kriegssachschäden (§ 13 ), 3. Ostschäden (§ 14), 4.  ...
§ 237 LAG Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes
... durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14), 2. Sparerschäden (§ 15).  ...
§ 239 LAG Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
... durch den Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14) entstandenen Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der ...
§ 300 LAG Einsatz der Mittel
... die Vertreibungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geltend machen können, die Erben solcher Geschädigten und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 4 FG Kriegssachschäden
... Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum ...
§ 7 FG Nicht feststellbare Vermögensverluste
... Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes ...

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 4 RepG Zerstörungsschäden
... deutschen Wirtschaftspotentials in anderer Weise als durch Kriegshandlungen im Sinne des § 13 des Lastenausgleichsgesetzes zerstört, beschädigt oder, ohne daß die sonstigen ...