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§ 14 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 14 Ostschäden



(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a bis f und Nr. 4 genannten Art entstanden ist, sofern es sich nicht um einen Vertreibungsschaden handelt. Als Ostschaden gilt ein Schaden, der dadurch entstanden ist, daß den Erben bei Todesfällen, die vor dem 1. Januar 1969 eingetreten sind, in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten das Erbrecht an Wirtschaftsgütern der in Satz 1 bezeichneten Art, die dem Erblasser nicht weggenommen waren, versagt oder der Erbantritt insoweit verwehrt wird. In den Fällen des Satzes 2 liegt jedoch ein Schaden nicht vor, soweit auf Grund späterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Erbanteil auf einen Miterben übertragen worden ist; werden die übertragenen Wirtschaftsgüter dem Miterben oder seinen Erben weggenommen, liegt ein Schaden in deren Person vor. Bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder den Sitz (bei Geldinstituten: die Haupt- oder Zweigniederlassung) in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten gehabt haben; bei dinglich gesicherten Ansprüchen gilt § 12 Abs. 2 Nr. 2, bei Geldeinlagen bei einem Geldinstitut § 12 Abs. 9 und bei Anteilen an einer Gesellschaft oder Genossenschaft § 12 Abs. 10 sinngemäß. § 12 Abs. 12 und 13 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister in den Ostgebieten eingetragen waren, gelten als in den Ostgebieten entstanden.

(3) Der Ostschaden gilt als am 8. Mai 1945, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 als im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten.

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Zitierungen von § 14 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 228 LAG Schadenstatbestände
...  Kriegssachschäden (§ 13), 3. Ostschäden (§ 14 ), 4. Sparerschäden (§ 15), 5.  ...
§ 229 LAG Geschädigte
... oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung ...
§ 237 LAG Schadensfeststellung außerhalb des Feststellungsgesetzes
... oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14 ), 2. Sparerschäden (§ 15). (2) Sparerschäden, ...
§ 239 LAG Schadensberechnung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage
... oder sonstigen Existenzgrundlage (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14 ) entstandenen Schadens ist von den Einkünften auszugehen, die der unmittelbar ...
§ 249a LAG Sparerzuschlag
... gelten auch für Verluste an Ansprüchen im Sinne des § 12 Abs. 13 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 Nr. 1; für diese ist bei Anwendung des Satzes 3 Nr. 1 ...
§ 250 LAG Zuerkennung des Anspruchs und Zinszuschlag
... aus dem Schadensbetrag errechnet ist. In den Fällen des § 12 Abs. 13, des § 14 Abs. 1 Satz 5 und des § 15a Abs. 3 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich ... ist (§ 12 Abs. 7 Nr. 1, § 15a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der Zeitpunkt des Todes fällt,  ...
§ 261 LAG Voraussetzungen
... ist, für den Verlust von Wohnraum sowie auf Grund von Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 wird Kriegsschadenrente nicht gewährt. (4) Treffen die ...
§ 293 LAG Voraussetzungen
... von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, die in dem Verlust von Hausrat bestehen. (2) Als Geschädigte ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsarchiv-Verordnung (LAArchV)
V. v. 19.02.1988 BGBl. I S. 161
§ 3 LAArchV
...  Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz ... auf Vertreibungsschäden (§ 12 des Lastenausgleichsgesetzes) oder Ostschäden (§ 14 des Lastenausgleichsgesetzes) an Einheitswertvermögen nach dem Feststellungsgesetz abgelehnt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 5 FG Ostschäden
... Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust der beruflichen ...
§ 7 FG Nicht feststellbare Vermögensverluste
... Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht ...

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 2 RepG Reparationsschäden
... er zugleich ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 oder ein Ostschaden im Sinne des § 14 des Lastenausgleichsgesetzes ist. (4) Ein Schaden, der einem Umsiedler (§ 11 Abs. ...