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§ 229 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 229 Geschädigte



(1) Ausgleichsleistungen werden nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes an Geschädigte, an Erben von Geschädigten oder zugunsten von Geschädigten gewährt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Geschädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren; ist in den Fällen des § 12 Abs. 7 Nr. 1 oder des § 15a Abs. 4 Nr. 1 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. März 1952 und vor dem 1. Januar 1993 verstorben, gelten seine Erben als Geschädigte. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. April 1952 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Geschädigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. April 1952 seine Erben oder weitere Erben waren. Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich der an Betriebsvermögen entstandenen Vertreibungsschäden, Ostschäden und Zonenschäden steht der Erbfolge die Übernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.

(2) Bei Vermögensschäden ist unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war; in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt als unmittelbar Geschädigter der Erbe oder derjenige, der ohne Versagung des Erbrechts Erbe geworden wäre. Sind oder wären die zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgüter bei Anwendung des § 39 Abs. 2 der Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person unmittelbar Geschädigter.

(3) Geschädigter kann nur eine natürliche Person sein.

 
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Zitierungen von § 229 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 229 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229 ) entstanden; in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten insoweit die entsprechenden ...
§ 247 LAG Teilung des Grundbetrags
... wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem 1. April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229 Abs. 1) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile aufgeteilt. In den Fällen des § 12 Abs. ...
§ 302 LAG Bereitstellung von Mitteln
... von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschädigten (§ 229 ) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel ...
§ 349 LAG Rückforderung bei Schadensausgleich (vom 01.01.2024)
... ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen oder des Geschädigten nach § 229 die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegenleistung oder als Vermächtnisnehmer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 9 FG Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden
... nur beantragen 1. der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes, 2. in den Fällen des § 230 Abs. 4 ...
§ 10 FG Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden
... Feststellung eines Kriegssachschadens kann nur der Geschädigte im Sinne des § 229 des Lastenausgleichsgesetzes beantragen; § 234 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes und § ...