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§ 273 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 273 Unterhaltshilfe auf Zeit



(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.

(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind

1.
für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,

2.
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,

3.
für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,

4.
für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert,

5.
für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert,

6.
Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag.

Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der alleinstehenden Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt.

(3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.

(4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.

(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:

1.
Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben

a)
auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

b)
auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder

c)
auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war.

2.
Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten ein Erbe getreten ist. Der Zuerkennung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.

Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen (Absatz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2) erreicht. Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2 Satz 1 und 2) 2.863,23 Euro erreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 vorliegt.

(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt

1.
an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,

2.
an Personen, deren durch die Schädigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren.

(7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt.



 

Zitierungen von § 273 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 273 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),  ...
§ 263 LAG Formen der Kriegsschadenrente
... wird gewährt als 1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278a), 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285).  ...
§ 264 LAG Lebensalter
... (eine Frau das 60.) Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, daß der ... dieses Gesetzes genommen hat, 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, ...
§ 265 LAG Erwerbsunfähigkeit (vom 01.06.2008)
...  (4) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach ... im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat, 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, ...
§ 266 LAG Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags
... oder sonstigen Existenzgrundlage werden für die Anwendung des § 269a und des § 273 Abs. 5 sowie für Zwecke der Entschädigungsrente dem Grunde und der Höhe nach, im ...
§ 269a LAG Selbständigenzuschlag
... ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 ... Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes ... Stufe bei einem Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2) bei Durchschnittsjahreseinkünften aus ... aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3) monatlich 1 - bis 4.000 ...
§ 275 LAG Unterhaltshilfe für Vollwaisen
... Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ...
§ 278a LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie ... auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die ...
§ 282 LAG Besondere Voraussetzungen der Entschädigungsrente
... von dem für die Hauptentschädigung maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der ... erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist und die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt. (5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember ... nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufender oder ruhender Unterhaltshilfe nach § 273 Abs. 7 ...
§ 291 LAG Verhältnis zu Aufbaudarlehen
... seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen, kann unter den Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der ...
§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (vom 28.05.2011)
... Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach ...
§ 301 LAG Allgemeine Vorschriften
... solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar sind. Die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der a) Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278a LAG), b) Unterhaltsbeihilfe (§ 10 des Vierzehnten Gesetzes zur ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... 7 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt 1.  ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... des Einkommensteuergesetzes steuerfreien a) Unterhaltshilfe nach den §§ 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, mit Ausnahme der Pflegezulage nach § 269 Abs. 2 des ...