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§ 279 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 279 Einkommenshöchstbetrag



(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 659 Euro monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich

1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 415 Euro monatlich,

2.
für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 157 Euro monatlich,

3.
für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,

4.
für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag.

Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 282 Euro monatlich. Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 777 Euro monatlich und für eine Vollwaise auf 341 Euro monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 443 Euro monatlich und für jedes Kind auf 183 Euro monatlich. Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.

(2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.

(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.

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Zitierungen von § 279 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 279 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),  ...
§ 263 LAG Formen der Kriegsschadenrente
... (§§ 267 bis 278a), 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285). (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. ...
§ 274 LAG Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten
... des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines ...
§ 280 LAG Höhe der Entschädigungsrente
... vier vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 und 5 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 ... Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag gekürzt. ... Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des ...
§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (vom 28.05.2011)
... Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)
Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
 
Zitat in folgenden Normen

24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)
Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
§ 3 24. UhAnpV Anpassung des Einkommenshöchstbetrages der Entschädigungsrente
...  1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungsrente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes a) für Berechtigte von 1.205 auf 1.219 Deutsche ... von 509 auf 516 Deutsche Mark, 2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes a) für Berechtigte von 1.435 auf 1.449 Deutsche Mark, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt 1.  ...