(1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der Grundbetrag des Berechtigten den in §
280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, nur neben Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt; der Berechtigte kann vorbehaltlich des Absatzes 5 beantragen, daß ihm ausschließlich Entschädigungsrente gewährt wird.
(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grundbetrag des Berechtigten den in §
280 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrag nicht übersteigt, vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gewährt, wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht beanspruchen kann oder nicht beansprucht.
(3) Liegen dem Grundbetrag überwiegend Sparerschäden zugrunde, wird Entschädigungsrente allein nur gewährt, wenn der Grundbetrag die folgenden Mindestbeträge erreicht:
Vollendetes Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab erstmalig Entschädigungsrente gewährt wird | Mindestgrundbetrag |
80 | 1.533 EUR |
75 | 1.891 EUR |
70 | 2.249 EUR |
65 | 2.607 EUR |
unter 65 | 2.965 EUR. |
(4) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren, wird Entschädigungsrente gewährt, wenn für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach §
266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten ein Anspruch auf Hauptentschädigung besteht; hierbei ist für die Berechnung der Höhe der Entschädigungsrente ausschließlich von dem für die Hauptentschädigung maßgebenden Endgrundbetrag auszugehen. §
273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Geschädigte spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des §
265 Abs. 1 geworden ist und die Voraussetzungen des §
273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 erfüllt.
(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des §
265 Abs. 1 geworden, wird Entschädigungsrente nach Maßgabe des Absatzes 4 neben laufender oder ruhender Unterhaltshilfe nach §
273 Abs. 7 gewährt.
§ 264 LAG Lebensalter ... vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar 1890 ... genommen hat, 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach ...
§ 265 LAG Erwerbsunfähigkeit (vom 01.06.2008) ... im Sinne des Absatzes 1 muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses ... Gesetzes genommen hat, 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach ...
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323