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§ 284 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage



(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt und wirkt sich dieser Verlust noch aus, so wird als Entschädigungsrente gewährt

bei Durchschnittsjahreseinkünften nach § 239monatliche Entschädigungsrente
von 2.000 bis 4.000 RM16 EUR
von 4.001 bis 6.500 RM26 EUR
von 6.501 bis 9.000 RM36 EUR
von 9.001 bis 12.000 RM44 EUR
über 12.000 RM52 EUR


(2) Der Satz der monatlichen Entschädigungsrente erhöht sich um 50 vom Hundert, wenn mit dem Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage der Verlust von aufschiebend bedingten privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbunden war; Voraussetzung ist,

1.
daß die Bedingung im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und

2.
daß ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) in der Fassung der dazu ergangenen Änderungsgesetze nicht besteht.

In den Fällen des Satzes 1 wird Entschädigungsrente auch dann gewährt, wenn der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894), aber vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden ist.

(3) Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten von den nach den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Beträgen 16 Euro als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.

(4) § 280 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 284 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 284 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),  ...
§ 263 LAG Formen der Kriegsschadenrente
... (§§ 267 bis 278a), 2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285). (2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der sozialen Lebensgrundlage. ...
§ 264 LAG Lebensalter
... ist, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, daß der Geschädigte vor dem 1. Januar 1890 (eine Frau vor dem 1. Januar 1895) ... bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem ...
§ 265 LAG Erwerbsunfähigkeit (vom 01.06.2008)
... 1 muß, vorbehaltlich des § 273 Abs. 5 bis 7, des § 282 Abs. 4 und 5 und des § 284 Abs. 2, spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei späterer ... 2. bei Personen, die nach § 273 Abs. 5 bis 7, § 282 Abs. 4 und 5 und § 284 Abs. 2 Satz 2 antragsberechtigt sind, frühestens zwei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem ...
§ 273 LAG Unterhaltshilfe auf Zeit
... gewährt 1. an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, 2. an Personen, deren durch die ...
§ 292 LAG Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Sozialen Entschädigung sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vom 01.01.2024)
... 280 oder 3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284 . (3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate ...
§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (vom 28.05.2011)
... Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach ...
§ 292c LAG Überleitungsvorschriften
... des Auszahlungsbetrags der zum 1. Januar 2006 festgesetzten Entschädigungsrente nach § 284 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt 1.  ...