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§ 301 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 301 Allgemeine Vorschriften



(1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen von Personen bestimmt werden, daß diese Personen Leistungen erhalten, wenn ihnen Schäden entstanden sind, die den in diesem Gesetz berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht vorgesehen ist; ein Anspruch auf Hauptentschädigung für Zonenschäden steht der Gewährung von Leistungen nicht entgegen. Es sind auch Vertriebene zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen des § 230 nicht erfüllen, wenn sie die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben und im Anschluß daran ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.

(2) Voraussetzung für die Gewährung von Härteleistungen ist, daß die Geschädigten ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder in den Zollanschlußgebieten haben. Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301a gilt § 230a entsprechend; an diese Personen werden Leistungen nicht gewährt, wenn sie

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft haben oder bekämpfen oder

2.
die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder den Sowjetsektor von Berlin verlassen haben, um sich der Verfolgung wegen einer auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als Verbrechen oder Vergehen strafbaren Handlung zu entziehen, es sei denn, daß die Versagung von Leistungen unter Berücksichtigung der Art und der besonderen Umstände der Tat eine unbillige Härte wäre, oder

3.
offensichtlich ohne wichtige Gründe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin verzogen und von dort zurückgekehrt sind oder

4.
während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.

(3) Härteleistungen werden als laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe), als Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat sowie als Aufbaudarlehen zum Existenzaufbau oder zur Beschaffung von Wohnraum (§ 254 Abs. 1 und 3) gewährt. Zur Beihilfe zum Lebensunterhalt werden Leistungen nach den §§ 276 und 277 gewährt. Die Härteleistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen entsprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen. Für die Gewährung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c entsprechend.

(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt

1.
über die Gruppen von Personen, die Härteleistungen erhalten können (Absatz 1),

2.
über die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen (Absatz 3) in Anlehnung an die Vorschriften, die für vergleichbare Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten.

Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des § 301a Abs. 3 für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den in § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 6 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vergleichbar sind. Die Gewährung der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann von einer Einkommensgrenze abhängig gemacht werden.

(5) Personen, die zu dem in der Rechtsverordnung (Absatz 4) bestimmten Personenkreis gehören, können bei Anwendung des § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt werden.



 

Zitierungen von § 301 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 301 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 298 bis 300 -, 6. Härteleistungen - §§ 301 , 301a -, 7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen ...
§ 228 LAG Schadenstatbestände
... von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe der §§ 301 , 301a gewährt ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
... (§§ 298 bis 300), 3. Härteleistungen (§§ 301 , 301a), 4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen ...
§ 258 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... die gewährt worden sind 1. als Härteleistungen (§§ 301 , 301a), 2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes, 3.  ...
§ 261 LAG Voraussetzungen
... oder für die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301 , 301a dieses Gesetzes oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines Berechtigten ...
§ 283 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... auf den Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Für besondere laufende Beihilfe nach §§ 301 , 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe ... sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301 , 301a gilt Satz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem ...
§ 298 LAG Voraussetzungen
... 1 kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Leistungen nach den §§ 301 , 301a erhalten können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit, als ...
§ 301a LAG Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge
... Härteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des ... des § 295 gewährt. (3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende ... Berechnung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten. (4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt ...
§ 301b LAG Leistungen in außergewöhnlichen Härtefällen (vom 27.06.2020)
... gewähren. Dieser Ausgleich kann auch in einer einmaligen Beihilfe anderer Art als der in § 301 Abs. 3 genannten bestehen, wenn nur hierdurch die Härte beseitigt werden kann. (2) Der ...
§ 302 LAG Bereitstellung von Mitteln
... von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301 , 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt ...
§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
... ab Mittel nicht mehr bereitzustellen. (4) Für den Härtefonds (§§ 301 , 301a) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, ... werden 1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254, 301 , 301a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ ... 301a), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301 , 301a an Personen, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ ... an Personen, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301 , 301a antragsberechtigt geworden sind, 2. für die Gewährung von ... hatte, 3. für die Gewährung von laufender Beihilfe nach §§ 301 , 301a, 4. für die Gewährung von Leistungen nach § 301b. Der ... mit Ausnahme der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301 , 301a bereitzustellende Betrag darf 5 Millionen Euro jährlich nicht ...
§ 345 LAG Grundsatzregelung
... von Eingliederungsdarlehen (§§ 253ff.), Härteleistungen (§§ 301 , 301a) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
§ 2 FlüHG Ausschließungsgründe
... Voraussetzungen im Sinne des § 301 Abs. 2 Satz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder 3 des Lastenausgleichsgesetzes vor, werden ...
§ 10 FlüHG Allgemeine Bestimmungen
... für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind, bestimmen die Rechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes. (5) Für den Fall des Zusammentreffens von ...
§ 23 FlüHG Ermächtigung
... weitere Aufenthaltsvoraussetzungen entsprechend der vergleichbaren Regelung in der zu § 301 des Lastenausgleichsgesetzes ergangenen Rechtsverordnung festgelegt werden. Die sonstigen ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes), c) Beihilfe zum Lebensunterhalt ( §§ 301 bis 301b LAG), d) Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45 RepG), ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... 269 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 45 RepG Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen
... der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel und in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 2 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes Darlehen zum Existenzaufbau sowie Hausratbeihilfen ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... 2 des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und ...