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§ 301a - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 301a Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge



(1) Härteleistungen nach § 301 sollen insbesondere auch Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellte Personen erhalten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen erhalten Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für die vergleichbaren Leistungen an Geschädigte im Sinne dieses Gesetzes gelten. Beihilfen für die Beschaffung von Hausrat werden, unbeschadet des § 296, in Höhe der Sätze des § 295 gewährt.

(3) Nach näherer Maßgabe der in § 301 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnung wird an die in Absatz 1 genannten Personen besondere laufende Beihilfe nach den Grundsätzen der Entschädigungsrente gewährt. In der Rechtsverordnung ist zu regeln, wie der Umfang des Schadens zu ermitteln ist; dabei ist für Vermögensschäden von den Grundsätzen des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes, für verlorene Einkünfte von den Grundsätzen des § 239 auszugehen. In der Rechtsverordnung kann auch

1.
in Anlehnung an die Grundsätze des § 5 und des § 7 Abs. 5 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes bestimmt werden, daß nach dem 31. Dezember 1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben,

2.
die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948 bezogene Einkünfte geregelt werden.

Ist die Ermittlung eines Grundbetrags erforderlich, so ist sie nach den Grundsätzen zu regeln, die für die Berechnung der Hauptentschädigung für Zonenschäden gelten.

(4) § 301 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 301a LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 301a LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 298 bis 300 -, 6. Härteleistungen - §§ 301, 301a -, 7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - ...
§ 228 LAG Schadenstatbestände
... von Härten können Ausgleichsleistungen auch nach Maßgabe der §§ 301, 301a gewährt ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
... (§§ 298 bis 300), 3. Härteleistungen (§§ 301, 301a ), 4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen ...
§ 258 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... gewährt worden sind 1. als Härteleistungen (§§ 301, 301a ), 2. nach § 44 des Soforthilfegesetzes, 3.  ...
§ 261 LAG Voraussetzungen
... oder für die Gewährung laufender Beihilfe nach den §§ 301, 301a dieses Gesetzes oder nach dem Flüchtlingshilfegesetz in der Person eines Berechtigten ...
§ 283 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... Zinszuschlag hat dabei den Vorrang. Für besondere laufende Beihilfe nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe zum ... sowie für Steigerungsbeträge zur Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a gilt Satz 1 entsprechend, für Entschädigungsrente nach dem Reparationsschädengesetz ...
§ 298 LAG Voraussetzungen
... kann Wohnraumhilfe ferner Personen gewährt werden, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Sowjetzonenflüchtlingen und Vertriebenen jedoch nur insoweit, als sie ...
§ 301 LAG Allgemeine Vorschriften
... haben. Für Geschädigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und des § 301a gilt § 230a entsprechend; an diese Personen werden Leistungen nicht gewährt, wenn sie ... Die Gewährung der besonderen laufenden Beihilfe ist in entsprechender Anwendung des § 301a Abs. 3 für solche Geschädigte vorzusehen, bei denen Voraussetzungen vorliegen, die den ...
§ 302 LAG Bereitstellung von Mitteln
... von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Leistungen nach den §§ 301, 301a erhalten können, Mittel in der durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt ...
§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
... Mittel nicht mehr bereitzustellen. (4) Für den Härtefonds (§§ 301, 301a ) werden Mittel des Ausgleichsfonds vorbehaltlich des Absatzes 8 bis zum 31. Dezember 1965, Mittel ... werden 1. für die Gewährung von Aufbaudarlehen (§§ 254, 301, 301a ), Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, ... Ausbildungshilfe (§ 302) und Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a an Personen, die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ 230, ... die in den letzten zehn Kalenderjahren vor Antragstellung nach den §§ 230, 301, 301a antragsberechtigt geworden sind, 2. für die Gewährung von Ausbildungshilfe ... hatte, 3. für die Gewährung von laufender Beihilfe nach §§ 301, 301a , 4. für die Gewährung von Leistungen nach § 301b. Der ... der laufenden Beihilfe und der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat nach §§ 301, 301a bereitzustellende Betrag darf 5 Millionen Euro jährlich nicht ...
§ 345 LAG Grundsatzregelung
... von Eingliederungsdarlehen (§§ 253ff.), Härteleistungen (§§ 301, 301a ) und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§ 302) entscheidet das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
§ 12 FlüHG Einkommenshöchstbetrag und Höhe der laufenden Beihilfe
... 275 und 277a des Lastenausgleichsgesetzes, für die besondere laufende Beihilfe ist § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Anwendung des § 269a ... des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 in entsprechender Anwendung der Rechtsverordnung nach § 301a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes errechnet ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... des Lastenausgleichsgesetzes), c) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis 301b LAG), d) Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45 RepG), ...

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und ...

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Artikel 1 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 15 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
§ 21 WoFG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2023)
... des Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Wohngeldgesetz (WoGG)
neugefasst durch B. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 2029, 2797; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
§ 10 WoGG Begriff des Jahreseinkommens (vom 01.01.2007)
... Lastenausgleichsgesetzes, b) Beihilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes, c) Unterhaltshilfe nach § 44 und ...