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§ 308 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 308 Ausgleichsämter



(1) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung oder einer anderen bestehenden Behörde ein Ausgleichsamt eingerichtet; im Bedarfsfalle können Außenstellen eingerichtet werden. Ein Ausgleichsamt kann für mehrere Kreise oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung geboten ist. Aus den gleichen Gründen können die Aufgaben eines Ausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen Ausgleichsamt oder dem Landesausgleichsamt sowie dessen Außenstellen zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen Stellen auch länderübergreifend möglich.

(2) Zur Führung der Geschäfte des Ausgleichsamtes wird ein ständiger Vertreter des Leiters der Behörde, bei der das Ausgleichsamt eingerichtet wird, bestellt (Dienststellenleiter).

(3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stellvertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Person die Befähigung zum gehobenen Verwaltungsdienst besitzt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die erforderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren mit Bewertungsangelegenheiten betraut ist, entsprechende Anwendung.

(5) Die in Absatz 3 vorgesehenen Personen werden im Einvernehmen mit dem Landesausgleichsamt oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestellt.

 
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Zitierungen von § 308 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 308 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 311 LAG Landesausgleichsämter
... zu bilden. Die Aufgaben eines Landesausgleichsamtes können entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 mit Zustimmung des Bundesausgleichsamtes ganz oder teilweise einem anderen ... zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. (2) § 308 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung; die erforderliche fachliche Eignung ist in der Regel ...
§ 312 LAG Bundesausgleichsamt (vom 27.06.2020)
... Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit ...
§ 313 LAG Zuständigkeitsübertragung (vom 31.12.2014)
... Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308 , 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr ...
§ 326 LAG Weiterbehandlung der Anträge
... Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder in den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 das zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt ist, ...
§ 336 LAG Beschwerde
... kann sie in angemessener Frist nachgeholt werden. (4) In den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 können die Länder regeln, daß Beschwerden auch gegen die ...
§ 375 LAG
... Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben. b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Artikel 5 FAGuaÄndG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306, 308 , 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden." 2. In § 349 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 31 FG Örtliche Zuständigkeit
... Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt ist, soweit ...
§ 32 FG Verfahren vor den Feststellungsämtern
... Über den Antrag entscheidet das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt durch ...
§ 35 FG Beweiswürdigung
... Das Feststellungsamt oder im Fall des § 308 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes das Landesausgleichsamt entscheidet in ...