(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus §
5 ergebenden Aufgaben wahr.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel
85 des
Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels
120a des
Grundgesetzes aus.
(3) (weggefallen)
§ 346 LAG Besondere Regelung ... Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. Dabei ist, ... (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf ...