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§ 326 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 326 Weiterbehandlung der Anträge


§ 326 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt oder in den Fällen des § 308 Abs. 1 Satz 3 und 4 das zuständig gewordene Ausgleichsamt oder Landesausgleichsamt ist, soweit der Präsident des Bundesausgleichsamtes nichts anderes bestimmt, auch für die Weiterbehandlung des Antrags zuständig.

(2) Über die Anträge mehrerer Geschädigter, die Erben oder weitere Erben eines vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten sind, entscheidet durch einheitlichen Bescheid dasjenige Ausgleichsamt, das der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt hat. Das gleiche gilt, wenn an einer Ausgleichsleistung mehrere beteiligt sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wirken Rechtsbehelfe gegenüber allen Beteiligten, denen der Bescheid mit Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist.



 

Zitierungen von § 326 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 326 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 54 RepG Örtliche Zuständigkeit
... Ausgleichsamt weiterzuleiten. (4) Im übrigen gelten die §§ 325 und 326 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 29 und 31 des Feststellungsgesetzes ...