(1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und den Beschwerdeausschüssen ist gebührenfrei.
(2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden einschließlich der Beschwerdeausschüsse dürfen dem Antragsteller nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller; dies gilt nicht für das Beschwerdeverfahren, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Beschwerde begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei Entscheidung zur Sache mitentschieden.
(3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder werden Gebühren in Höhe des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Gebühren auf ein Viertel.
(4) Für die Kostenregelung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die für diese Gerichte maßgebenden Vorschriften.
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323