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§ 347 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 347 Entscheidung des Ausgleichsausschusses


§ 347 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der Leiter des Ausgleichsamtes, ob der Antragsteller als bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig. Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften die Voraussetzungen für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gelten die §§ 338ff entsprechend.



 

Zitierungen von § 347 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 347 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 348 LAG Zuteilung der Mittel
... unter Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohnraum oder angemessener Ersatzwohnraum den nach § 347 anerkannten Geschädigten zur Verfügung gestellt wird. Ersatzwohnraum darf nur zugeteilt ...