§ 350 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 350 Ehrenamtliche Mitarbeit


§ 350 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) wohnende Personen, die zur ehrenamtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufgefordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.

(2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als Beisitzer in den Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienstausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nach den für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter geltenden Vorschriften.

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Zitierungen von § 350 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 350 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 49 RepG Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes
... Abschnitts des Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 315, 317, 350 , 350a, 350b, 350c, 350d, 351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten ...


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