§ 351 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 351 Verwaltungskosten


§ 351 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Kosten des Bundesausgleichsamtes trägt der Bund.

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Zitierungen von § 351 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 351 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Altsparergesetz
neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 23 ASpG Verwaltungskosten
... Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. (2) Die Institute erhalten vom Bund einen ...

Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 40 FG Verwaltungskosten
... Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. (2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ... dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend. (2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt auch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der ...

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 49 RepG Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes
... Teils des Lastenausgleichsgesetzes sowie die §§ 315, 317, 350, 350a, 350b, 350c, 350d, 351 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des ...


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