Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erster Abschnitt - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
|

Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Erster Abschnitt Grundsätze

§ 1 Ziel des Lastenausgleichs



Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).


§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs



Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.


§ 3 Ausgleichsabgaben



Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

1.
eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,

2.
eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,

3.
eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.


§ 4 Ausgleichsleistungen



Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

1.
Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,

2.
Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,

3.
Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,

4.
Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,

5.
Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,

6.
Härteleistungen - §§ 301, 301a -,

7.
Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,

8.
Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,

9.
Entschädigung nach dem Altsparergesetz,

10.
Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.


§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung



Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.


§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich



Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.


§ 7 Kredite



Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.