§ 227a - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Zweiter Teil Ausgleichsabgaben
Achter Abschnitt
§ 227a Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001

Zweiter Teil Ausgleichsabgaben

Achter Abschnitt

§ 227a Anwendung des Zweiten Teils für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001


§ 227a wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Berechnung der Ausgleichsabgaben nach diesem Gesetz gilt die Deutsche Mark nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort. Das Ergebnis ist bei der Neufestsetzung von Ausgleichsabgaben mit dem unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, in Euro anzusetzen.



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