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Zweiter Titel - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Dritter Teil Ausgleichsleistungen

Fünfter Abschnitt Kriegsschadenrente

Zweiter Titel Unterhaltshilfe

§ 267 Einkommenshöchstbetrag



(1) Unterhaltshilfe wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 451 Euro monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich

1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 300 Euro monatlich,

2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird, um 153 Euro monatlich,

3.
um den Selbständigenzuschlag nach § 269a,

4.
um den Sozialzuschlag nach § 269b.

Der Einkommenshöchstbetrag erhöht sich ferner um eine Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich, wenn der alleinstehende Berechtigte oder bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beide Ehegatten spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Pflegezulage infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können. Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte infolge körperlicher Behinderung spätestens in dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt nicht in der Lage ist, die Wartung und Pflege des hilflosen anderen Ehegatten zu übernehmen. Voraussetzung für die Pflegezulage ist, daß eine Pflegeperson zu ständiger Wartung und Pflege zur Verfügung steht. Die Pflegezulage von 26 Euro monatlich erhöht sich, wenn Pflegezulage, Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach anderen Vorschriften nicht gewährt wird, um 159 Euro monatlich. Die Pflegezulage von 26 Euro, bei Heimunterbringung von 11 Euro monatlich ist nicht zu gewähren, wenn Pflegebedürftige Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in den Fällen des § 276 Abs. 3a vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten.

(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder Geldeswert, die dem Berechtigten und seinem nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten sowie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nach Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon gelten jedoch folgende Ausnahmen:

1.
Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen von Verwandten sowie karitative Leistungen sind nicht als Einkünfte anzusehen. Das gleiche gilt für Ehrengaben des Bundespräsidenten und der Ministerpräsidenten der Länder sowie für sonstige Ehrengaben, die aus öffentlichen Mitteln als Belohnung für Rettung aus Gefahr, als Treueprämie, aus Anlaß von Ehe- oder Altersjubiläen oder von Patenschaften oder aus ähnlichen Anlässen gewährt werden. Nicht als Einkünfte gelten auch Leistungen für Kindererziehung, die von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen eigener Art gewährt werden.

2.
Zweckgebundene Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art, wie Pflegezulagen, Pflegegelder, Pflegesachleistungen, Ersatz der außergewöhnlichen Kosten für erhöhten Kleider- und Wäscheverschleiß, Unterhaltsbeträge für einen Blindenführhund, bleiben unberücksichtigt. Ferner werden nachstehenden Personen wegen der Aufwendungen, die ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhältnisse erwachsen, Freibeträge gewährt, und zwar

a)
Personen, die Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, Freibeträge in Höhe ihrer Grundrente sowie ihrer Schwerstbeschädigtenzulage, Personen, die Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes beziehen, jedoch mindestens ein Freibetrag von 39 Euro monatlich;

b)
Personen, die infolge Unfalls erwerbsbeschränkt sind, folgende Freibeträge:

bei einer Erwerbsbeschränkung

-
von 30 bis 60 v.H. = 45 Euro monatlich,

-
über 60 bis 80 v.H. = 48 Euro monatlich,

-
über 80 v.H. = 53 Euro monatlich;

c)
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen so hilflos sind, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können, ein Freibetrag von 39 Euro monatlich, es sei denn, sie erhalten Pflegegeld oder eine Pflegesachleistung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder vergleichbare Leistungen von einem privaten Versicherungsunternehmen;

d)
Eltern oder Elternteilen, die eine Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, nach den Gesetzen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts oder aus Anlaß des durch Unfall verursachten Todes von Kindern beziehen, ein Freibetrag in Höhe von 30 vom Hundert des Satzes der Elternrente nach § 51 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung; dieser Betrag erhöht sich um die Beträge, um die sich die Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 1. Januar 1972 geltenden Fassung wegen des Verlustes mehrerer, aller oder mindestens dreier Kinder, des einzigen oder des letzten Kindes erhöht. Der Freibetrag darf den Auszahlungsbetrag der Elternrente nicht übersteigen;

e)
Personen, die infolge von Schäden erwerbsbeschränkt sind, die sie als Verfolgte im Sinne der gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit erlitten haben, Freibeträge für ihre Renten oder laufenden Beihilfen bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, jedoch mindestens die Freibeträge nach Buchstabe b.

3.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis werden zur Hälfte angesetzt. Dies gilt nicht bei Einkünften bis zu den Sätzen der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a; in diesen Fällen wird ein Freibetrag in Höhe der Hälfte dieser Sätze gewährt. Einkünfte, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Zuerkennung der Unterhaltshilfe entschieden wird, unter nachhaltiger Schädigung der Gesundheit erzielt worden sind, werden nicht angesetzt.

4.
Staatliche Gratiale, die nicht nach Nummer 1 Satz 2 unberücksichtigt bleiben, sowie freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der Sätze der Unterhaltshilfe nach den §§ 269, 269a übersteigen, und zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf Grund betrieblicher Übung oder einer längere Zeit hindurch erfolgten Gewährung nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch angenommen wird.

5.
Zulagen für Kinder, insbesondere Kindergeld, Kinderzuschlag und Kinderzuschuß, gelten nicht als Einkünfte, soweit sie den Zuschlag nach Absatz 1 Nr. 2 zuzüglich des Erhöhungsbetrags zum Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 übersteigen.

6.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit den um folgende Freibeträge gekürzten Beträgen als Einkünfte anzusetzen:

-
bei Bezug von Versichertenrenten 45 Euro monatlich,

-
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, 33 Euro monatlich,

-
bei Bezug von Waisenrenten 16 Euro monatlich.

Bei vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen werden entsprechende Freibeträge gewährt, sofern nicht bereits Nummer 2 Buchstabe a, b und d oder Nummer 4 eine Regelung enthält.

7.
Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird ein Freibetrag in Höhe von 26 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt.

8.
Für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird ein Freibetrag in Höhe von 21 Euro monatlich, höchstens jedoch in Höhe dieser Einkünfte gewährt. Die nach § 252 Abs. 2 ausgezahlten Zinszuschläge gelten nicht als Einkünfte.

Die Freibeträge und Vergünstigungen nach Nummer 2 Buchstaben a bis e, Nummern 3, 4, 6 bis 8, ausgenommen Freibeträge für Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und Freibeträge nach Buchstabe e für Renten oder laufende Beihilfen nach den gesetzlichen oder außergesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts an Körper oder Gesundheit, werden nur gewährt, soweit sie den Sozialzuschlag nach § 269b übersteigen.

(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung und Berechnung der Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden. Dabei ist mit Wirkung vom 1. Januar 1983 ab die Minderung der Einkünfte durch den Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie in angemessenem Umfang zu einer privaten Krankenversicherung zu regeln.


§ 268



(weggefallen)


§ 269 Höhe der Unterhaltshilfe



(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 451.

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 300 Euro für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 153 Euro für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.


§ 269a Selbständigenzuschlag



(1) Die nach § 269 sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich für ehemals Selbständige im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 und 2 um einen Selbständigenzuschlag. Den Zuschlag nach Absatz 2 Stufe 1 erhalten auf Antrag auch Berechtigte nach § 273 Abs. 6 Nr. 2, die als künftige Erben eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes nur deswegen im Zeitpunkt der Schädigung keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, weil es bis zu diesem Zeitpunkt zu einer Vermögensübertragung nicht mehr gekommen ist.

(2) Der Selbständigenzuschlag beträgt

in Stufebei einem Endgrundbetrag
der Hauptentschädigung
(§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 und 2)
bei Durchschnittsjahreseinkünften
aus selbständiger Erwerbstätigkeit
nach § 239 (§ 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3)
monatlich
1-bis 4.000 RM102 Euro
2bis 2.351,94 EURbis 5.200 RM130 Euro
3bis 2.863,23 EURbis 6.500 RM157 Euro
4bis 3.885,82 EURbis 9.000 RM173 Euro
5bis 4.908,40 EURbis 12.000 RM191 Euro
6über 4.908,40 EURüber 12.000 RM208 Euro


(3) Der Selbständigenzuschlag erhöht sich für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten

in Zuschlagsstufeum monatlich
154 Euro
263 Euro
370 Euro
478 Euro
589 Euro
6107 Euro


(4) Beziehen der Berechtigte und seine zuschlagsberechtigten Angehörigen (§ 269 Abs. 2) Rentenleistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 6, erhöht sich der Selbständigenzuschlag

1.
bei Bezug von Versichertenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 31 Euro monatlich,

2.
bei Bezug von Hinterbliebenenrenten, die nicht Waisenrenten sind, und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 23 Euro monatlich,

3.
bei Bezug von Waisenrenten und vergleichbaren sonstigen Versorgungsbezügen um 11 Euro monatlich,

höchstens jedoch um den Betrag, um den die Rentenleistung im Fall der Nummer 1 monatlich 14 Euro, im Fall der Nummer 2 monatlich 10 Euro und im Fall der Nummer 3 monatlich 5 Euro übersteigt. Die Gewährung von Freibeträgen nach § 267 Abs. 2 Nr. 6 entfällt, soweit die Freibeträge den Selbständigenzuschlag nicht übersteigen.


§ 269b Sozialzuschlag



(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

(2) Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 63 Euro monatlich. Er erhöht sich

1.
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 78 Euro monatlich,

2.
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 97 Euro monatlich.

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.


§ 270 Anrechnung von Einkünften



(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte werden auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, als sie nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrechnungsbetrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Sinkt der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d, weil sich die Elternrente infolge der Gewährung oder Erhöhung anderer Einkünfte verringert hat, so sind die anzurechnenden Einkünfte um denjenigen Betrag zu kürzen, um den die Summe der Einkünfte nach Absatz 2 und der Unterhaltshilfe wegen des Absinkens des Freibetrags hinter den vorherigen Gesamteinkünften zurückbleiben würde; die Kürzung der anzurechnenden Einkünfte entfällt, sobald und soweit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte eintritt.

(2) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 von der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit der nach den §§ 269 bis 269b und nach Absatz 1 sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Doppelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden Betrag gekürzt.

(3) Rentenleistungen, die für zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nachträglich anzurechnen.

(4) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn sich nach den Absätzen 1 bis 3 ein Auszahlungsbetrag von weniger als 3 Euro monatlich ergeben würde.


§ 271 Dauer der Unterhaltshilfe



Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder auf Zeit gewährt.


§ 272 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit



(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt, wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage des Berechtigten auf die Dauer vernichtet worden ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben, wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist und sich dieser Verlust noch auswirkt. Bei Vermögensschäden wird die dauernde Vernichtung der Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachgeschädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen stets dann anzunehmen, wenn der nach § 266 sich ergebende Grundbetrag 2.863,23 Euro erreicht.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten endet die Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag folgenden Monats. Vom Beginn des auf den Todestag folgenden übernächsten Monats ab tritt an die Stelle des Berechtigten ohne neuen Antrag sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte. Voraussetzung dafür ist, daß

1.
die Ehe mindestens ein Jahr oder bereits in dem Zeitpunkt bestanden hat, von dem ab Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist, und

2.
der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des bisher Berechtigten das 65. (die Ehefrau das 45.) Lebensjahr vollendet hat oder in diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 ist; der Erwerbsunfähigkeit steht es gleich, wenn und solange eine Witwe für mindestens ein im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten zu ihrem Haushalt gehörendes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 zu sorgen hat.

Die Sätze 2 und 3 gelten unter den Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Satz 2 für eine alleinstehende Tochter entsprechend; § 266 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag, die Grundbeträge oder die verlorenen Einkünfte nicht zusammenzurechnen, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf die alleinstehende Tochter umgestellt wird, gestellt werden muß.

(3) Bezieht ein Empfänger von Unterhaltshilfe im Zeitpunkt seines Todes Zuschläge für Kinder und werden diese durch den Todesfall Vollwaisen, so treten sie an die Stelle des Verstorbenen, solange die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 erfüllt sind; sie erhalten die in § 275 festgesetzten Beträge. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.


§ 273 Unterhaltshilfe auf Zeit



(1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.

(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den Grundbetrag (§ 266 Abs. 2) erreicht hat; anzurechnen sind

1.
für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,

2.
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,

3.
für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,

4.
für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert,

5.
für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen mit 10 vom Hundert,

6.
Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag.

Die Unterhaltshilfe wird längstens bis zum Tode des Berechtigten oder im Falle der Rechtsnachfolge nach § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 bis zum Tode des Ehegatten oder der alleinstehenden Tochter, im Falle des § 272 Abs. 3 bis zum Tode der Vollwaise, längstens bis zur Erreichung der Altersgrenzen gewährt.

(3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unterhaltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Soforthilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Leistungen erreicht ist.

(4) Personen, die auf Grund der nach § 357 Abs. 1 erlassenen Vorschriften Unterhaltshilfe nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 erhalten haben, aber die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unterhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen Verlustes von Hausrat erfolgt und der Höchstbetrag der Leistungen nach § 33 des Soforthilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht war. Die Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 unter voller Anrechnung des Auszahlungsbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge, so lange weitergewährt, bis der am 30. Juni 1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchstbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes durch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzurechnenden Zahlungen erreicht wird.

(5) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1889 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1894) und vor dem 1. Januar 1907 (eine Frau vor dem 1. Januar 1912) geboren oder spätestens am 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird unter folgenden Voraussetzungen Unterhaltshilfe auf Zeit gewährt:

1.
Die Existenzgrundlage des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben

a)
auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

b)
auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder

c)
auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war.

2.
Für die Schäden des unmittelbar Geschädigten und seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten muß ein Anspruch auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro zuerkannt worden sein; hierbei bleibt vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 261 Abs. 4 der auf Zonenschäden beruhende Grundbetrag oder Zonenschaden-Teilgrundbetrag (§ 250 Abs. 7 Satz 2) außer Ansatz. Sind für diese Schäden mehrere Ansprüche auf Hauptentschädigung entstanden, sind die Endgrundbeträge zusammenzurechnen; dies gilt auch dann, wenn vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten ein Erbe getreten ist. Der Zuerkennung eines Anspruchs auf Hauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag von mindestens 1.840,65 Euro steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark nach § 239 festgestellt ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mit bestritten wurde.

Die Unterhaltshilfe auf Zeit wird so lange gewährt, bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen (Absatz 2) den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2) erreicht. Die Unterhaltshilfe wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt, wenn der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung (Nummer 2 Satz 1 und 2) 2.863,23 Euro erreicht oder wenn ihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen, auf dem die Existenzgrundlage (Nummer 1) beruhte, oder wenn die Voraussetzung der Nummer 2 Satz 3 vorliegt.

(6) Unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 wird Unterhaltshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt

1.
an Personen, welche die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2 Satz 1 erfüllen,

2.
an Personen, deren durch die Schädigung verlorene Existenzgrundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schädigung mit einem Familienangehörigen, der die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 und 2 erfüllt, in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren.

(7) Ist der Geschädigte nach dem 31. Dezember 1906 (eine Frau nach dem 31. Dezember 1911) geboren oder nach dem 31. Dezember 1971 erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 geworden, wird Unterhaltshilfe nach Absatz 5 und Absatz 6 Nr. 2 gewährt, wenn eine Existenzgrundlage im Sinne dieser Vorschriften nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Verlust dieser Existenzgrundlage insgesamt mindestens 10 Jahre bestand. Beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 werden auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 und beim Verlust einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 6 Nr. 2 auch Zeiten des Bestehens einer Existenzgrundlage im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 berücksichtigt.


§ 274 Sonderregelung bei Wegfall öffentlicher Renten



(1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf einem Sparerschaden, der durch Nichtumstellung von Ansprüchen auf Bezug oder Wiederbezug von Vorzugsrente oder durch Einstellung der Zahlung von Liquidationsrenten des ersten Weltkriegs oder von Reichszuschüssen an Kleinrentner entstanden ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3, so wird Unterhaltshilfe auf Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadensbetrags und eines Grundbetrags entfällt.

(2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe der weggefallenen monatlichen Zahlung und eines Zuschlags in Höhe von 1.073 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe nach § 269; hierbei wird, falls der Berechtigte eine einfache Vorzugsrente bezogen hat, die weggefallene monatliche Zahlung mit 125 vom Hundert, oder, falls er am Währungsstichtag über 65 Jahre alt war, mit 150 vom Hundert angesetzt. Durch Inanspruchnahme der Unterhaltshilfe erlischt die der Vorzugsrente zugrunde liegende Anleiheablösungsschuld mit Auslosungsrechten. Als weggefallene Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monatlich 20 Reichsmark für den Alleinstehenden und von 30 Reichsmark für den Verheirateten. § 270 findet keine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Einkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht übersteigen. Die Unterhaltshilfe wird auf volle Euro aufgerundet; sie wird nicht gewährt, wenn sich ein Auszahlungsbetrag von weniger als drei Euro monatlich ergeben würde.

(3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 genannten Art ein anderer Schaden, der einen Anspruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er wegen seiner anderen Schäden Kriegsschadenrente nach den allgemeinen Vorschriften oder wegen der in Absatz 1 genannten Schäden die Sonderregelung nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen will.


§ 275 Unterhaltshilfe für Vollwaisen



(1) Unmittelbar geschädigte Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 2 erhalten Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Abschnitts. An die Stelle des in § 267 Abs. 1 und in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt ein Satz von monatlich 249 Euro. § 269b ist nur auf Vollwaisen anzuwenden, die das 15. Lebensjahr vollendet haben; als Sozialzuschlag ist ein Betrag von 36 Euro monatlich anzusetzen.

(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 wegfallen, sofern sich nicht aus § 273 Abs. 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt.


§ 276 Krankenversorgung, Pflegeversicherung



(1) 1Empfänger von Unterhaltshilfe erhalten als zusätzliche Leistung Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird; Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten Krankenversorgung nur, wenn ihnen bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt würde. 2Die Krankenversorgung nach Satz 1 umfaßt auch die Angehörigen, für die nach § 269 Abs. 2 Zuschläge gewährt werden, im Falle des § 274 den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. 3Die Krankenversorgung entfällt, solange Krankenhilfe nach den Vorschriften der Sozialversicherung oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wird oder wenn nach dem Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht; ist in den genannten Vorschriften bestimmt, daß Leistungen nach anderen Gesetzen vorgehen, so gilt dies nicht im Verhältnis zur Krankenversorgung nach diesem Gesetz. 4Hat der Empfänger von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit seine freiwillige Krankenversicherung nach dem erstmaligen Bezug von Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz aufgegeben und wird die Unterhaltshilfe eingestellt oder erlischt der Anspruch auf die Unterhaltshilfe, wird die Krankenversorgung auch nach Einstellung der Unterhaltshilfe oder Erlöschen des Anspruchs auf die Unterhaltshilfe weitergewährt.

(2) Soweit der Empfänger von Unterhaltshilfe mit seinen in Absatz 1 genannten Angehörigen am 1. Januar 2005 freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse, bei einer Ersatzkasse oder bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gegen Krankheit versichert ist, erhält er für jede an diesem Tag versicherte Person einen Zuschuss in Höhe von 150 Euro monatlich zur Fortsetzung der Krankenversicherung.

(3) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes beauftragt eine Krankenkasse mit der Übernahme der Krankenbehandlung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1. 2Für die Durchführung der Krankenbehandlung gilt § 264 Abs. 4 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 3Entfällt die Krankenversorgung, insbesondere weil die Unterhaltshilfe eingestellt oder das Ruhen angeordnet wird, ist entsprechend § 264 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu verfahren. 4Für die durch die Krankenversorgung nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen und Kosten gilt § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass sie zu 75 vom Hundert von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe getragen werden; der verbleibende Betrag wird der Krankenkasse vom Bund erstattet.

(3a) 1Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig oder nach § 22 oder § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten als Teil der Unterhaltshilfe einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. 2Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Leistungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsempfänger zu tragen hat, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.

(3b) Für Empfänger von Unterhaltshilfe, die nach § 21 Nr. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom Bund getragen.

(4) 1Für die Prüfung der Leistungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt § 132 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, wobei der Bezug von Unterhaltshilfe den Leistungen nach den §§ 119 und 147b des Bundessozialhilfegesetzes vor dem 1. Januar 2004 gleichsteht. 2Die Durchführung der Krankenversorgung obliegt den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, die auch die Kosten tragen. 3Der Bund erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert. 4Die für die Sozialhilfe geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit und die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe finden entsprechende Anwendung.

(5) 1Für das Verhältnis zwischen dem Berechtigten einerseits und der Krankenkasse (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1) oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2) andererseits gelten das Sozialgesetzbuch und das Sozialgerichtsgesetz. 2Im Vor- und Klageverfahren ist entsprechend die Krankenkasse oder der überörtliche Träger der Sozialhilfe passiv legitimiert.

(6) Durch Rechtsverordnung kann der in Absatz 2 bestimmte Betrag der Entwicklung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung angepaßt werden.




§ 276a



(weggefallen)


§ 277 Sterbegeld



(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können beantragen, daß ihnen im Falle ihres Todes oder des Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 520 Euro gewährt wird. Zu den entstehenden Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monatlich 1 Euro, sein Ehegatte 0,50 Euro bei; diese Beträge werden von den laufenden Zahlungen an Kriegsschadenrente einbehalten. Im übrigen trägt die Kosten der Bund.

(2) Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe angeordnet, bleibt die Sterbevorsorge aufrechterhalten. Die während des Ruhens fälligen Beiträge werden, soweit sie nicht von laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente einbehalten werden können, nach Wiederaufnahme der Zahlungen von der Unterhaltshilfe oder, wenn während des Ruhens der Sterbefall eingetreten ist, vom Sterbegeld einbehalten.

(3) Die Sterbevorsorge entfällt, wenn die Unterhaltshilfe für dauernd endet, ohne daß der Sterbefall eingetreten ist; geleistete Beiträge werden zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn und solange Entschädigungsrente oder nach Einstellung der Unterhaltshilfe laufende Beihilfe nach § 301b gezahlt wird; in diesem Fall sind die fälligen Beiträge von den laufenden Zahlungen an Entschädigungsrente oder laufender Beihilfe einzubehalten. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf Fälle anzuwenden, in denen am 1. Januar 1993 die Unterhaltshilfe bereits für dauernd geendet hatte und der Sterbefall noch nicht eingetreten war.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids über die Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt werden. Von den in § 272 Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Personen kann die Gewährung von Sterbegeld noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids, mit dem die Unterhaltshilfe auf sie umgestellt wird, beantragt werden.

(5) Das Sterbegeld wird an diejenige Person ausgezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als empfangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenigen Personen, Einrichtungen oder Träger, die nachweislich die Bestattungskosten getragen haben.

(6) Das Sterbegeld ist auf vergleichbare Leistungen nicht anzurechnen. Es unterliegt auch keiner Verrechnung mit zu viel gezahlten anderen Leistungen.




§ 277a (aufgehoben)





§ 278 Verhältnis zur Entschädigungsrente



(1) Der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag gilt durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in folgender Höhe als in Anspruch genommen (Sperrbetrag):

Vollendetes Lebensjahr in dem nach Absatz 2 maßgebenden ZeitpunktMonatlicher Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe in dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt
bis 7,67 EURbis 15,34 EURbis 25,56 EURbis 51,13 EURüber 51,13 EUR
80306,78613,551.022,581.687,261.994,04
75409,03869,201.431,621.994,042.300,81
70562,421.175,971.994,042.300,812.607,59
65766,941.533,882.300,812.607,592.812,11
60971,451.994,042.812,112.812,112.812,11
551.227,102.454,202.812,112.812,112.812,11
501.891,782.812,112.812,112.812,112.812,11
unter 502.812,112.812,112.812,112.812,112.812,11


(2) Für die Höhe des Sperrbetrags sind maßgebend

1.
das Lebensalter des Berechtigten in dem Zeitpunkt, von dem ab ihm erstmalig Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz zuerkannt worden ist und

2.
der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe

a)
bei Berechtigten, die mit Wirkung vom 1. Januar 1955 oder von einem früheren Zeitpunkt ab erstmalig Unterhaltshilfe erhalten haben, im Durchschnitt der ersten drei Monate des Kalenderjahres 1955 oder, wenn die Unterhaltshilfe in einem dieser Monate geruht hat, der drei nach Wiederaufnahme der Zahlungen nächstfolgenden Monate,

b)
bei Berechtigten, die mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt als dem 1. Januar 1955 ab in die Unterhaltshilfe erstmalig eingewiesen worden sind oder werden, in der bei der erstmaligen Einweisung sich ergebenden Höhe.


§ 278a Verhältnis zur Hauptentschädigung



(1) Auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung werden die dem Berechtigten und den an seine Stelle tretenden Personen geleistete Zahlungen wie folgt angerechnet:

1.
für die Zeit bis zum 31. März 1952 gewährte Leistungen an Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz mit den Beträgen nach § 38 des Soforthilfegesetzes,

2.
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1957 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz, Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfeanpassungsgesetz) mit 50 vom Hundert,

3.
für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1961 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 40 vom Hundert,

4.
für die Zeit vom 1. Juni 1961 bis zum 31. Mai 1965 geleistete Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) mit 20 vom Hundert,

5.
für die Zeit vom 1. Juni 1965 ab geleistete Zahlungen einschließlich des Sozialzuschlags (§ 269b) mit 10 vom Hundert,

6.
Unterhaltszuschuß nach § 37 des Soforthilfegesetzes stets mit dem vollen Betrag,

7.
Beihilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 301, 301a und nach dem Flüchtlingshilfegesetz mit dem sich aus den Nummern 2 bis 5 ergebenden Hundertsatz,

8.
Unterhaltshilfe nach dem Reparationsschädengesetz sowie Unterhaltsbeihilfe nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes mit dem sich aus den Nummern 3 bis 5 ergebenden Hundertsatz, soweit diese Leistungen nicht auf die Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz angerechnet werden können.

Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die nach den Nummern 1 bis 8 anzurechnenden DM-Beträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen. Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung führt oder wenn die Unterhaltshilfe vorher für dauernd endet oder nach § 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte, um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung zu ermöglichen, auf die Weitergewährung der Unterhaltshilfe verzichtet. Haben in Fällen der Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach Satz 3 bis zum 31. Dezember 2000 nicht vorgelegen, ist die Anrechnung zum 1. Januar 2001 vorzunehmen; dabei gilt der Anspruch auf Hauptentschädigung durch eine über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte oder ruhende Unterhaltshilfe in Höhe des nach Absatz 4 letzter Satz maßgeblichen Betrags als erfüllt. Änderungen der Verhältnisse nach dem 31. Dezember 2000 werden bei der Anrechnung nicht berücksichtigt; auf nach diesem Zeitpunkt zuerkannte Hauptentschädigung ist jedoch anzurechnen.

(2) Anzurechnen nach Absatz 1 ist auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung, die zuerkannt worden sind

1.
für die Schäden des unmittelbar Geschädigten,

2.
für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigenden Ehegatten,

3.
für die nach § 266 Abs. 2 Satz 3, § 272 Abs. 2 Satz 4 zu berücksichtigenden Schäden einer alleinstehenden Tochter;

dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Ist hiernach auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnis dieser Grundbeträge; werden nach durchgeführter Anrechnung Grundbeträge der Hauptentschädigung zuerkannt oder geändert, ist die Anrechnung nach dem sich daraus ergebenden Verhältnis der Grundbeträge zueinander zu ändern.

(3) Der auf den angerechneten Betrag entfallende Zinszuschlag zur Hauptentschädigung nach § 250 gilt durch die Gewährung der Unterhaltshilfe vom Beginn desjenigen Kalendervierteljahres ab als erfüllt, das dem Zeitpunkt folgt, von dem ab Unterhaltshilfe zuerkannt worden ist.

(4) Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen

-
von 1.020 bis 1.534 Euro in Höhe von 154 Euro,

-
von 1.535 bis 2.044 Euro in Höhe von 205 Euro,

-
von 2.045 bis 2.554 Euro in Höhe von 281 Euro,

-
von 2.555 bis 2.864 Euro in Höhe von 358 Euro,

-
von 2.865 bis 3.339 Euro in Höhe des 2.505 Euro übersteigenden Teils des Grundbetrags,

-
von mehr als 3.339 Euro in Höhe von 25 vom Hundert des Grundbetrags

erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach Absatz 2 auf mehrere Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, so ist der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe dieser Grundbeträge zu berechnen und im Verhältnis der Grundbeträge zueinander aufzuteilen. Über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus können die Ansprüche auf Hauptentschädigung, solange die Unterhaltshilfe gezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfüllt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist. Soweit hiernach die Ansprüche auf Hauptentschädigung vor der Anrechnung nicht erfüllt werden können, sind sie durch die Gewährung von Unterhaltshilfe vorläufig in Anspruch genommen.

(5) Unterhaltshilfe kann nicht mehr zuerkannt werden, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die im Falle der Zuerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen wäre, erfüllt sind; nach teilweiser Erfüllung dieser Ansprüche über den Mindesterfüllungsbetrag (Absatz 4) hinaus kann Unterhaltshilfe nur noch insoweit zuerkannt werden, als im Durchschnitt der Fälle eine Überzahlung der Hauptentschädigung nicht zu erwarten ist.

(6) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit kann jedoch auch nach Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuerkannt werden:

1.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Barzahlung, Eintragung von Schuldbuchforderungen, Aushändigung von Schuldverschreibungen, Begründung von Spareinlagen oder Verrechnung erfüllt worden und sind danach die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe durch Erweiterung des § 273 geschaffen worden, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht. Der Erfüllungsbetrag ist, sofern dies zumutbar ist, binnen eines Jahres nach Antragstellung an den Ausgleichsfonds zurückzuzahlen. Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags folgt. Ist die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags binnen eines Jahres nicht zumutbar, kann Unterhaltshilfe auf Lebenszeit mit der Maßgabe zuerkannt werden, daß der Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe um den Anrechnungsbetrag (Absatz 1) so lange gekürzt wird, bis die Summe der Kürzungsbeträge den der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegenstehenden Erfüllungsbetrag erreicht.

2.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 1 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 1 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Sätze 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags, soweit er der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar und lag eine Existenzgrundlage im Sinne des § 273 Abs. 5 Nr. 1 vor, kann Unterhaltshilfe nach Nummer 1 Satz 4 gewährt werden, wenn die Schaffung oder Sicherung der Lebensgrundlage nicht erreicht wurde, weil

a)
ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis ausgelaufen ist oder

b)
der Empfänger der Leistung verstorben ist oder es ihm durch schwere körperliche oder geistige Gebrechen vorzeitig unmöglich gemacht wurde, selbst oder mit Hilfe seiner Angehörigen das Vorhaben fortzuführen.

3.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 291 Abs. 3 erfüllt oder sind Erfüllungsbeträge für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 nachweislich verwendet worden, gilt Nummer 1 Satz 1 und 2. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags insoweit, als sie der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, nicht zumutbar, gilt folgendes:

a)
Ist ein Aufbaudarlehen angerechnet worden, wird mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung das Darlehen in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags wiederhergestellt.

b)
Ist ein Erfüllungsbetrag für ein Vorhaben im Sinne des § 291 Abs. 3 verwendet worden, wird in Höhe des nicht zurückgezahlten Betrags ein Darlehensverhältnis mit Wirkung vom Zeitpunkt der Erfüllung ab neu begründet.

c)
Die durch die Wiederherstellung oder Neubegründung eines Darlehensverhältnisses entstehenden Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen sind mit der Unterhaltshilfe vom Wirksamwerden ihrer Zuerkennung ab zu verrechnen.

Die Unterhaltshilfe kann frühestens von dem Monatsersten ab zuerkannt werden, der dem Zeitpunkt des Antrags, die Erfüllung rückgängig zu machen, folgt; die Zahlung der Unterhaltshilfe beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die Rückzahlung des Erfüllungsbetrags oder auf den Abschluß der Verrechnung der rückständigen Beträge (Buchstabe c) folgt.

4.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung durch Anrechnung von Darlehen zur Förderung einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle erfüllt worden, mußte der Darlehensempfänger wegen vorgeschrittenen Lebensalters oder Erwerbsunfähigkeit den Betrieb auf einen Abkömmling oder anderen Geschädigten übertragen, und ist wegen der wirtschaftlichen Lage des Betriebs die mit einer Hofübergabe verbundene Altersversorgung in diesem Zeitpunkt nicht zu verwirklichen, gilt Nummer 1 Satz 1 bis 3. Ist eine Rückzahlung des Erfüllungsbetrags nicht zumutbar, so wird bei Einverständnis des Übernehmers die Erfüllung, soweit sie der Zuerkennung der Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht, auf Antrag in der Weise rückgängig gemacht, daß das Darlehensverhältnis gegenüber dem Übernehmer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anrechnung ab wiederhergestellt wird; hierfür gilt Nummer 3 Satz 2 Buchstabe c und Satz 3.

5.
Sind Ansprüche auf Hauptentschädigung für Schäden eines verstorbenen unmittelbar Geschädigten erfüllt worden, bevor bei seinem überlebenden Ehegatten die Voraussetzungen des § 230 für den Antrag auf Kriegsschadenrente vorlagen, wird die Erfüllung auf Antrag rückgängig gemacht, soweit sie nach Absatz 5 der Zuerkennung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit entgegensteht und wenn sie nicht nach den Nummern 2 bis 4 rückgängig gemacht werden kann. Nummer 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.

(7) Das Nähere über die Anrechnung von Unterhaltshilfe (Absatz 1), über die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben der Weitergewährung von Unterhaltshilfe (Absatz 4) und über die Zuerkennung von Unterhaltshilfe nach voller oder teilweiser Erfüllung der Ansprüche auf Hauptentschädigung (Absätze 5 und 6) wird durch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei ist hinsichtlich der Absätze 4 und 5 von dem Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe sowie von der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten auszugehen; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit unterschiedlicher durchschnittlicher Lebenserwartung ist für drei Fünftel des Auszahlungsbetrags die höhere und für zwei Fünftel die niedrigere durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde zu legen. Für die Anwendung des Absatzes 6 kann insbesondere auch die Berücksichtigung des Mindesterfüllungsbetrags, der Zeitpunkt der Zuerkennung und Zahlung von Unterhaltshilfe, die Höhe des Kürzungsbetrags der Unterhaltshilfe und die Verzinsung des Anspruchs auf Hauptentschädigung bei Rückzahlung von Erfüllungsbeträgen geregelt werden.