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Synopse aller Änderungen des LAG am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 7 des FamKZustG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
(Textabschnitt unverändert)

§ 312 Bundesausgleichsamt


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt aus.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. 2 Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.

(2) 1 Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. 2 Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. 3 Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

(3) 1 Das Bundesministerium des Innern übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus. 2 Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2 Satz 1 bleiben davon unberührt.


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