Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 69l - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
|

§ 69l Übergangsregelung zu § 55



1§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle, die am 14. Juni 2017 vorhanden waren. 2Für Versorgungsfälle, die nach dem 14. Juni 2017 eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht, die bis zum 14. Juni 2017 zurückgelegt worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 69l BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2017Artikel 11 Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 08.06.2017 BGBl. I S. 1570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69l BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69l BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
...  „Abschnitt 10 Übergangsvorschriften". p) Nach der Angabe zu § 69l wird folgende Angabe eingefügt: „§ 69m Übergangsregelung aus ... „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt. 48. Nach § 69l wird folgender § 69m eingefügt: „§ 69m Übergangsregelung aus ...

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 11 BGVerhG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 69k folgende Angabe eingefügt: „ § 69l Übergangsregelung zu § 55". 2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ... 1" eingefügt. 4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt: „§ 69l Übergangsregelung zu § 55  ... 4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt: „ § 69l Übergangsregelung zu § 55 § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht ...