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§ 5 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge



(1) 1Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1.
das Grundgehalt,

2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1,

3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,

die dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 3 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. 3Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. 4§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.

(3) 1Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. 3In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.

(5) 1Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 2Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) 1Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. 2Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. 3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 5 BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 01.03.2018 (13.11.2018)Artikel 5 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
vom 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
aktuell vorher 01.07.2009 (21.03.2012)Artikel 4 Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 15.03.2012 BGBl. I S. 462
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 3 Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
aktuell vorher 01.07.2009Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuell vorher 13.04.2007 (11.02.2009)Artikel 4 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160
aktuellvor 13.04.2007 (11.02.2009)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BeamtVG Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (vom 01.07.2020)
... Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, ...
§ 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts (vom 01.08.2021)
... mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ( § 5 ). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, ...
§ 18 BeamtVG Sterbegeld (vom 01.01.2009)
... des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod eines ...
§ 38 BeamtVG Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte (vom 01.01.2020)
...  (4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich nach § 5 Abs. 1 . Bei einem früheren Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die ... der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten auf Widerruf, ...
§ 47 BeamtVG Übergangsgeld (vom 22.03.2012)
... (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, ...
§ 48 BeamtVG Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (vom 12.02.2009)
... für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu ...
§ 50 BeamtVG Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (vom 01.01.2020)
... in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den ...
§ 69b BeamtVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle (vom 25.03.2010)
... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in ...
§ 69c BeamtVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte (vom 01.07.2020)
... die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 bis 5 , die §§ 7, 14 Abs. 6 sowie die §§ 43 und 66 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember ... sind oder denen ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, findet § 5 Abs. 3 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. (3) Für Beamte, ...
§ 69g BeamtVG Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2020)
... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 Abs. 1 Satz 1 ... sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, ... Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des ...
§ 69j BeamtVG Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes (vom 01.01.2013)
... ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen ...
§ 71 BeamtVG Erhöhung der Versorgungsbezüge (vom 01.06.2023)
... 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten ... erhöht 1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvL 11/04 - (zu § 5 Absatz 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz)
B. v. 26.04.2007 BGBl. I S. 605
 
Zitat in folgenden Normen

Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 5 AltGG Altersgeldfähige Dienstbezüge (vom 01.01.2020)
... wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. (3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZOVersDTAG)
A. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 2288; zuletzt geändert durch III. A. v. 02.12.1997 BGBl. 1998 I S. 523
I. ZOVersDTAG Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden
... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern (vgl. § 49 Abs. 3 BeamtVG, § 5 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) - vorbehalten sind: 1. Herbeiführung ... Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 des Beamtenversorgungsgesetzes,  ...

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (vom 01.01.2022)
... als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ...

Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
Artikel 7 G. v. 23.07.1992 BGBl. I S. 1370, 1376; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 2a BAFlSBAÜbnG (vom 12.02.2009)
... Grundsätzen nicht zumutbar ist. (2) (aufgehoben) (3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. (4) § 4 Abs. 1 Satz ...

Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 3 BEPNStruktG Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens (vom 16.11.2006)
... nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist. (2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 des ...

Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Artikel 3 HStruktG Bundesbeamtengesetz (vom 12.02.2009)
... seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Artikel 2 BMVgBeamtVZustNFAnO Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
... als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn a) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgung zugrunde zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ...

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... folgt gefasst: „Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag". 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „getreten" durch ... § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 )" gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der ... in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 5 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt." c) Folgender Satz wird angefügt:  ...

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 (BBVAnpG 2018/2019/2020)
G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
Artikel 5 BBVAnpG 2018/2019/2020 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „oder auf Grund der nach § 33 ... nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 ... genannten Bezügebestandteile, 2. Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... angefügt: „12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: 1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 Abs. ... Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen ... gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli ... Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes: 1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... 2 wird die Angabe „§ 109 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. Artikel 5 wird ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das ...

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 2 BBVAnpÄndG 2023/2024 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 14 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes und § 84 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten ... erhöht 1. den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , soweit sie nach einer auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen ...

Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Artikel 4 BBeamtGewG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... gestrichen. 3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 78 des ...

Gesetz zur Wiedergewährung der Sonderzahlung
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 3 SZWEG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,9951" durch die Angabe „0,9901" ...

Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz
G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1514
Artikel 2 ProfBesNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
...  Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 der Professoren sowie der hauptberuflichen Leiter von Hochschulen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVers Deutsche Post AG)
A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch I. A. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3615
I. ZOVers Deutsche Post AG Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörden
... Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, den §§ 29, 60 und 62 Abs. 3 sowie § 64 des ...

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVersDPAG)
A. v. 08.12.1999 BGBl. I S. 23; aufgehoben durch IV. A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327
I. ZOVersDPAG Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörde
... Verwaltungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,  ...